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gung dazu gegeben f und nachher die gewählte Person be^stäkiget haben; und ob man gleich vorgab, daß dieWahl vollkommen frey sey: so hatte doch ohne Zweifelder Landesherr eine Menge Mittel in Händen, auf dieGeistlichkeit seines Landes mittelbarer Weise Einstuß zubekommen. In andern Ländern von Europa wurdenähnlicye Anordnungen gemacht, die einen gleichen Zweckharten. Nirgends aber scheint, vor der Reformation,die Macht des PabsteS, die größer» Pfründen zu verge-ben, so allgemein und so wirksam eingeschränkt wordenzu seyn, als in Frankreich und England. Späterhin,jm sechszehnken Jahrhunderte, gab das Cvncordat denKönigen von Frankreich das volle Recht, zu allen gro-ßem geistlichen Aemtern, oder zu denen, welche Consi-storial-Pfründen heißen, die Personen zu ernennen.
Seit der Errichtung der pragmatischen Sanctionund des Cc-ncordats scheint die französische Geistlichkeitweniger Achtung für die Aussprüche der römischen Tribu-riäle bewiesen zu haben, als die Geistlichkeit irgend einesondern katholischen Landes. In allen Streitigkeiten,die ihr Landesherr mit dem Pabste gehabt hat, hat siefast ohne Ausnahme die Partey des Landesherr» genom-ruen. Diese Unabhängigkeit der französischen Geistlich-keit vom römischen Hofe kam vornehmlich von jenen bey.den KirchengrseHen her. In frühern Perioden war siediesem Hoft eben so unterwürfig oder zugethan, als dieGeistlichkeit irgend eines Landes. Als Robert, derzweyte König des Kapetischen Geschlechts, sehr unge-rechter Weise vom Pabste in den Bann gethan wordenwar, warfen seine Bedienten, wie es heißt, die Über-reste der Speisen, die von seinem Tische kamen, vor die
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