Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
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196
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schwer fanden, dem Bündnisse einiger wenigen großenEdelleute zu widerstehen: es ihnen durchaus unmöglichfiel, gegen die ganze vereinigte Geistlichkeit ihrer Län-der den Streit auszuhalten, besonders da diese durch dieGeistlichkeit der benachbarten unterstützt wurde. Wennman sich unter solchen Umstanden über etwas wundernmuß; so ist es nicht, daß die Fürsten zuweilen nach-geben mußten, sondern daß sie jemahls im Stande wa-ren zu widerstehen.

Dasjenige Privilegium der Geistlichkeit in jeneralten Zeit, welches uns in der gegenwärtigen am unge-reimtesten vorkommt, ich meine ihre gänzliche Bcfrcyungvon der weltlichen Gerichtsbarkeit, oder was in Englanddas denebiciurn cleri heißt, war doch in der Thatnichts mehr, als die ganz natürliche und fast nothwen-dige Folge des gesammten Zustandes der Dinge oderder Gesellschaft. Wie gefährlich mußte es nicht für denLandesherrn seyn, einen Geistlichen wegen eines nochso groben Verbrechens zu strafen, wenn der ganze Standdes letzter» geneigt war ihn-in Schutz zu nehmen, undentweder die Beweise für unzulänglich erklärte, um ei-nen so heiligen Mann darauf zu verurteilen, oder dieStrafe für zu hart, als daß sie an einer geheiligtenPerson vollzogen werben dürfe. Der Landesherr konn-te unter solchen Umständen nichts besseres thun, alsden Verbrecher den geistlichen Gerichshöfen überlassen;henen um der Ehre ihres eigenen Standes willen darangelegen seyn mußte, zu verhindern, daß ein Mitglieddesselben ein grobes Verbrechen beginge, oder auch nurein sichtbares Aergerniß gäbe, weil durch beydes dieGemüther des Volks von dem ganzen Stande abge-wandt werden konnten.