konnte, als eine Abtheilung (äetAcssement) dieses gro-ßen Kriegesheers angesehen werden, dessen Operatio-nen erforderlichen Falles, sehr leicht von den in dennmliegenden Ländern einquartierten Knegshaufen un-terstützt werden konnten. Jeder solcher Haufen warnicht nur von dem Regenten des Landes, worin ereinquartiert war, unabhängig; sondern war auch voneinem fremden Regenten abhängig, der die Waffen des-selben zu jeder Zeit gegen den Landcöregenten kehren undsie durch die Waffen aller andern abgetheilten Haufenverstärken konnte.
Diese Waffen waren die fürchterlichsten, die sichnur erdenken lassen. In dem alten Zustande von Euro-pa, ehe Künste und Wissenschaften ihren Weg dahinfanden, gab der Geistlichkeit ihr Reichthum eben denEinfluß über das gemeine Volk, welches die großen welt-lichen Baronen, vermöge ihres Reichthums über ihreLehnStrager, Unterthanen und Anhänger hatten. Aufden großen Landgütern und Herrschaften, welche die un-recht angewandte, von ihrem Zwecke sich verirrendeFrömmigkeit der Fürsten und Privatpersonen der Geist-lichkeit vermacht oder geschenkt hatte, übte sie die Ge-richtsbarkeit auf eben die Art und aus gleichen Ursachen,wie die Baronen sie auf ihren Gütern übten. Die Geist-lichkeit nehmlich konnte auf diesen ihren Gütern das Rechtsehr wohl, ohne Hülfe des Landesherr», verwalten, oderdurch ihre Vögte verwalten lassen; aber der Landesherrhätte nimmermebr ohne der Geistlichkeit Hülfe und Un-terstützung , die Rechtspflege daselbst besorgen oder seineRichcersprüche vollziehen lassen können. Die Gerichts-barkeit also, welche die Geistlichkeit auf ihren Herrschas-Smith Unters, z, Theil. N ttn