Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
153
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z. V. in Athen, bestanden die meisten Gerichtshöfe auszahlreichen und eben deßwegen unordentlichen Volks-Versammlungen, in welchen die Sachen oft nur aufGercnhewobl, noch öfter durch das Ucbcrgewicht, cderdurch den Ungestüm und das Geschrey der einen oder derandern Partey entschieden wurden. Die Schande, eineungerechte Sentenz gefällt zu haben, wenn sie auf zoo,iOoo oder i Zoo Personen fallt, (und so zahlreich wareneinige ihrer Gerichtshöfe) sann keine einzelne Person sehrschwer drücken. In Rom hingegen bestanden die vor-nehmsten Gerichtshöfe entweder aus einem einzigen Rich-ter, oder aus einer sehr kleinen Anzahl derselben, derenguter Ruf also, (zumahl da die gerichtlichen Ver-handlungen immer öffentlich geschahen,)durch eine über-eilte oder ungerechte Entscheidung sehr leiden mußte.Solche Gerichtshöfe werden in zweifelhaften Fallen, ausÄngstlichkeit sich nicht dem öffentlichen Tadel auszusehen,sich durch die Beyspiele ihrer Vorgänger, oder durch dieähnlichen Entscheidungen, welche Richter des nehmlichen,oder eines andern Gerichtshofes vor ihnen gefällt haben,zu schuhen such n. Die daraus entstehende Achtung fürHerkommen lind Beyspiel oder für die Urtheilssprüche deraltern Richter bildete das römische Recht zu demjenigenregelmäßigen Lehrgebäude aus, welches es in der Folgegeworden ist. In jedem fände, wo eine solche Ach-tung für die blrtheilssprüche ihrer Vorgänger sich bey denGerichtshöfen einsind-et, wird auch diese Wirkung,-eine systematische Rechtspflege entstehen. Vielleichtwar der Vorzug, den nach dem Zeugnisse des PolybiuSund Dionnsius von Halikamaß, die Römer über dieGriechen in Ansehung ihres moralischen Cl arakters hak-ten, der bessern Verfassung ihrer Gerichtshöfe mehr als

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