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einer jener Schuleu gewesen zu seyn, um zu einem ge-wisse» Gewe>de 0- er Berute zugelassen zu werden. Wennnicht die guce Meinung, die man von der Nützlichkeiteiner Lehranstalt harte, Schüler hnizog: so war wederjemand durch Gesetze gezwungen dahin zu gche», nochwurde er dafür belohnt, eine Zeitlang sie l os cht Z» ha-ben. Die Lehrer übten keine Arc von Gerichtsbarkeitüber ihre Schüler aus, noch war n, sie mir irgend einerArt von obrigkeitlichem Ansehen über sie bekleidet. Nurdasjenige natürliche Ansehen stand ihnen zu, welcheshöhere Einsichten und Tugenden unfehlbar denjenigenüber die Jugend erwerben, die sich mit ihrer Erziehungbeschäftigen.
In Rom machte das Studium der bürgerlichenRechte einen Theil der Erziehung, nicht bey allen Bür-gern, sondern nur in gewissen Familien aus. Dochfanden die jungen Leute, welche die Rechtswissenschaftzu erlernen wünschren, keine öffentliche Schule, wo siegelehrt wurde, und hatten überhaupt kein anderes Mit-tel dieses Studium zu verfolge!,, als indem sie den Um-gang derjenigen ihrer Freunde und Verwandten, die imRufe waren es zu verstehen, aufsuchten. Es ist viel-leicht der Bemerkung nicht unwerth, daß obgleich vonden Gesetzen der zwölf Tafeln viele von Gesetzen griechi-scher Republiken herüber genommen waren, doch in kei-nem griechischen Staate das Studium der Gesetze unddes Rechts je scheint zu einer eigentlichen Wissenschafterhoben worden zu seyn. I» Rom wurde es zeitig eineWissenschaft, und gab denjenigen Bürgern, die in demRufe waren es zu verstehen, einen beträchtlichen Gradvon Ansehen. In den Freystaaten Griechenlands, wie
z. B.