Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
111
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III

hätte, wenigstens ein Jahr lang besessen haben muffe;anstatt, baß zuvor der Besitz von sechs Monaten hin-länglich war. Das Collegium der vier und zwanzig Di-recroren war zuvor alle Jahre neu erwählt worden; aberjetzo wurde verordnet, daß inskünftige jeder Direktor aufvier Jahre erwählt werden solle; und daß also jedesJahr sechs von den vier und zwanzig Direkteren abgin-gen, wovon keiner das nächstfolgende Jahr wiedergewähltwerden dürfe. Durch diese Veränderungen hoffte manzu erhalten, daß sowohl die allgemeine Versammlungder Aktien-Inhaber, als das Collegium der Direktoren,m>t mehr Würde und Festigkeit, als bisher geschehenwar, handeln würde. Aber es scheint unmöglich zuseyn, durch irgend eine Einrichtung, diese beyden Ver-sammlungen zur Regierung eines großen Reichs, oderauch nur zur mindesten Theilnahme an dieser Regierunggeschickt zu machen; weil der größte Theil der Mitgliedervon beyden bey der Wohlfahrt dieses Reichs zu wenigeigenen Vortheil findet als daß er auf die Mittel, wo-durch sie zu erhalten steht, eine sorgfältige Aufmerksam-keit wenden sollte. Ein Mann von großem, ja auchoft einer von kleinem Vermögen, kauft sich bloß deßwe-gen für tausend Pfund St. Aktien der osiindischen Ge-sellschaft, um in der Versammlung der Eigenthümerseine Stimme mitgeben zu können. Wenn er auch da-durch selbst nicht seine» Antheil an der Plünderung In-diens erhält: so bekömmt er dock die Macht, die Plün-derer mit ernennen zu helfen. Zwar kömmt dem Eolle-giurn der Directoren eigentlich diese Ernennung zu; aber steht doch mehr oder weniger unter dem Einstufte derActien-Inhaber, die nicht nur selbst diese Directorenwählen, sondern auch oft wider den Willen derselben es

durch-