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vilegium vereiniget würden. Die alte ostindische Ge-sellschaft both 700,OOO Pfund St., fast den ganzen Be-lauf ihres Kapitals, für vier von Hundert Zinsen, un-ter den nehmlichen Bedingungen an. Aber der öffentli-che Credit war damahls in einem solchen Zustande, daßes der Regierung vvrtheilhafter zu seyn schien, zwey Mil-lionen zu acht Procent, als 700,000 Pf. St. zu vierProcent Zinsen zu borgen. Der Vorschlag der neuenSuofcribenten wurde angenommen: und dem zufolge
eine neue ostindische Gesellschaft errichtet. Die alte be-hielt dessen ungeachtet das Recht, noch bis zum Jahre1701 ihren Handel fortzusetzen. Diese hatte zugleich sehrklüglich, durch ihren Schatzmeister, 315,000 Pfund St.in den Fonds der neuen Gesellschaft mit unterzeichnenlassen. Durch eine Nachlässigkeit in der Abfassung der-jenigen Parlamentsacte, welche den Unterzeichnern derzwey Millionen den ostindischen Handel zueignete, wares nicht deutlich ausgedrückt, daß sie verbunden waren,sämmtlich ihre Fonds zu vereinigen. Eine kleine An-zahl Privatkaufleute, deren Unterschriften sich auf keinehöhere Summe, als auf 7,200 Pfund St. beliefen, be-standen auf der Forderung, für ihre eigene Rechnung,und auf ihre eigene Gefahr, mit ihrem Kapital nachOstindien handeln zu dürfen. Die alte ostindische Ge-sellschaft hatte ein unstreitiges Recht, bis 1701 mit ih-ren eigenen alten Fonds einen abgesonderten Handel zutreiben. Sie hatte überdieß, so wie andere Privathand-ler das Recht, sowohl vor als nach jenem Zeitpuncte,die Summe von zi;,ooo Pfund St., welche sie in dieFonds der neuen Gesellschaft unterzeichnet hatte, gleich-falls in einem abgesonderten Handel anzuwenden. Essoll nicht viel gefehlt haben, daß diese Concurrenz zwi-
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