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3 (1799)
Entstehung
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zu ihrer und ihrer Gläubiger Sicherheit nöthig erachtetwurde. Es wurde darin festgesetzt, daß, was zweyDritiheile dieser Gläubiger (zwey Driitheile in Ab-sicht der Anzahl und der creditirten Summen,) sowohlin Absicht der Zeit, welche der Gesellschaft zur Bezah-lung ihrer Schulden zuzugestehen sey, als in Absicht jedes'andern diese Schulden betreffenden Abkommens, be-schließen würden, für die übrigen verbindlich seyn sollte.Im Jahr l7Zo waren die Angelegenheiten der Gesell-schaft in so großer Unordnung, daß es ihr ganz unmög-lich fiel, die ihr zustehenden Festungen und Besatzungenzu unterhalten, welches doch der einzige Endzweck undder Verwand zu ihrer Errichtung gewesen war. Vondiesem Jahre an, bis zu ihrer völligen Aufhebung, hieltes das Parlament für nothwendig, ihr zu dieser Unter-haltung jährlich 10,000 Pfund St. zu bewilligen. ImJahre i?Z2, nachdem sie mehrere Jahre beym Negcrhan-del eingebüßt hatte, beschloß sie endlich, denselben ganzaufzugeben, die aus der afrikanischen Küste gekauftenSklaven an Privatkausteute in Amerika zu verkaufen,und sich auf den Handel mit Goldstaub, Elephanren-zähnen, und Farbe-Waaren, die aus dem Innern vonAfrika gebracht werden, einzuschränken. Aber auchin diesem so eingeschränkten Handel hatte sie nicht mehrGlück, als vorher in dem ausgebreitetem. Ihre Sa-chen geriethen immer mehr und mehr in Verfall; bisendlich, da sie in aller Absicht eine bankerottirte Gesell-schaft war, sie durch eine Parlamentsacte aufgehoben,und ihre Festungen und Besatzungen der noch bestehen-den regulikten Gesellschaft der nach Afrika handeln-den Kaufleute übergeben wurden. Schon vor dieserköniglichen afrikanischen Handelsgesellschaft >va-

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