Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
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brittischen Unterthanen frey gegeben. Die nach derHud-so»ö-Bay handelnde Gesellschaft ist in demselben Falle.Das ihr durch ein königliches Patent ertheilte ausschlie-ßende Privilegium, ist nie vom Parlamente bestätigetworden. Hingegen hatte die Südseegesellschaft, so lan-ge .sie bestand, und die ostiudische Gesellschaft hatnoch seht ihr ausschließendes Privilegium durch eine Par-lamentsacte.

Die königliche afrikanische Gesellschaft sahe bald ein,baß sie sich gegen die Mitbeiverbung von Puvrlunter-nehmern nicht würde ausrecht erhalten können, die, trotzder Erklärung der Rechte, von ihr noch immer alsSchleichhändler angesehen und verfolgt wurden. Indeßwurden im Jahr 1698 diese Privathandler einer Abgabevon zehn vom Hundert, von fast allen Artikeln ihresHandels unterworfen; welche Abgabe die Gesellschaftdazu anwenden sollte, ihre Festungen und Besatzungenzu unterhalten. Aber auch dieser schweren Austage un-geachtet, konnte die Gesellschaft die Mubewerbung vonPrivatkaufleuten nicht ertragen. Ihr Kapital und ihrCredit sanken stufenweise. Im Jahre 1712 waren ihreSchulden so groß: daß eine besondere Parlamentsacte,

zu

Unduldsamkeit und Tyrannep Jakobs des zweigen zu besteyen,legte ihm die Convention, welche ihm die Krone anboth, zu-gleich eine Erklärung der Rechte vor, welche dem englischenVolke gegen seine Regenten zustande, und forderte von ihmdie Anerkennung derselben. Diese k>ilk ot rizkks ist es, wovonder Autor redet, in welcher auch dieser Artikel vorkam, daßkein vom König gegebenes Cdiet, oder verliehenes PrivilegiumGeseges Kraft habe, bis es vom Parlamente bestätiget wor-den ,st. A. d- U.