«her Gesellschaften mehr die Uerwalter von andererLeute Gelee, als von ihrem eigenen sind: so kann mannicht von ihnen erwarten, daß sie nuk eben der ängstli«chcn Sorgfalt darüber wachen sollten, mit welcher disTheilhaber einer Privat-Handelsgesellschaft an der Er-Haltung und besten Anwendung ihres eigenen Geldes ar-beiten. Jene Direktoren sind den Haushofmeistern ingroßen Häusern ähnlich, die eS unter der Würde ihrerHerren halten, daß sie auf Kleinigkeiten Acht gebensollten; und die sich deßwegen auch von dieser Aufmerk-samkeit sehr leicht lossprechen. Nachlässig! eic und Ver-schwendung muß also in der Verwaltung der Geschäftssolcher Gesellschaften immer, mehr ocer weniger, herr-schen. Daher haben auch solche auf Aktien zum aus-wärtigen Handel errichtete Gesellschaften selten die Con-currenz einzelner Privathandler ertragen können. Siehaben deßwegen immer um ausschließende Privilegien,als die einzigen Mittel ihres Bestehens, angehalten;und haben dennoch oft bey diesen Privilegien nicht inFlor kommen können. Ohne solche haben sie ihren Han-del schlecht betrieben; und mit denselben haben sie ihnzugleich schlecht betrieben, und andere an einer bessernBetreibung verhindert.
Die alte königliche afrikanische Gesellschaft, die Vor-gängerin der jetzigen, hatte ein ausschließendes Privile-gium, kraft eines königlichen PakentS. Da aber die-ses Patent nie durch eine Parlamentsacte war bestätigetworden: so wurde dieser Handel, bald nach der Revo-lution, vermöge der Erklärung der Rechte*) allen
brit-
*) Als der Prinz von Oranien, nachmahliger König Wilhelm derdritte noch (örvßbritarinien berufen wurde, dieses Land von der
Unduld»