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Zweytens: In einer Privat-Handelsgesellschaftmuß jeoes Mnglied für die von der Gesellschaft gemach-ten Schulden mit seinem ganzen Vermögen haften.In einer auf Actien errichteten oktroyirten Gesellschafthaftet jedes Micglled für die Schulden der Gesellschaft,nur mit so viel, als sein Antheil beträgt.
Der Handel einer auf Actien errichteten Gesellschaftwird immer von einem Collegium von Directoren betrie-ben. Dieses Collegium ist gemeiniglich, in vielenPuncten ihrer Verwaltung, der Oberaufsicht der allge-meinen Versammlung aller Actien-Inhaber unterwor-fen. Aber der größte Theil dieser Inhaber hat nicht diegeringste Kenntniß von dem Geschäfte der Gesellschaft,und macht auch keinen Anspruch darauf; und wenn alsonicht der Parteygeist unter ihnen zu herrschen anfängt:so geben sie sich mit der von den Directoren abgelegtenRechnung wenig ab, und sind zufrieden, wenn sie jähr-lich oder halbjährig die Dividende richtig empfangen,welche die Directoren ihnen anzuweisen für gut bcsinden.Diese gänzliche Besreyung von Sorge und von Gefahr,ausgenommen die, welche die eingelegte Summe be-trifft, reiht viele Personen, ihr Geld in solchen aufActien errichteten Gesellschaften zu wagen, die sich nie-mahls entschließen würden, sich in eine Privat-Handels-gesellschaft einzulassen. Daher ziehen jene Gesellschaftken weit größere Kapitalien an sich, als irgend eine vondiesen zu besitzen sich rühmen kann. Der Handelsfondder Südseegesellschaft, betrug zu der einen Zeit mehrals Zz Millionen, 800,000 Pfund St. Das Kapitalder Bank von England steigt gegenwärtig auf io Millio-nen 782,000 Pfund St. Da indeß die Directoren sol-
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