den, auch von bloßen Privat-Handelsgesellschaften
in mehrere,! Rücksichten unterschieden.
Erstlich: wenn Privat- Kaufleute mit einander mVerblutung treten: so kann kein Theilhaber ohne Ein-willigung der ganzen Gesellschaft, seinen Antheil an eineandere Person übertragen. Jeder ober kann, nachdemer zu gehöriger Zeit davon Anzeige gemacht hat, sich auöder Gesellschaft zurückziehen, und sein eingelegtes Kapi-tal von derselben zurückfordern. Bey einer Gesellschafthingegen, die ein durch Actien gesammeltes Kapital zumFond hat, kann kein Mitglied die Zurückzahlung seinesBeytrages, so lange die Gesellschaft besteht, fordern;aber jedes kann, ohne die Einwilligung der Gesellschafteinzuhohlen, seinen Antheil an eine andere Person über-tragen, und auf diese Weise ein neues Mitglied in dieGesellschaft einführen. — Der Werth des Antheils,den man an einer solchen Actien-Gesellschaft P hat, istjedesmahl dem Preise gleich, um welchen man diesenAntheil auf dem Markte verkaufen kann; — und dieserPreis kaun in jeden, Verhältnisse größer oder kleinerseyn, als die Summe/welche man ursprünglich zn demFond der Gesellschaft eingezahlt hat, oder für welche derEigemhümer des verkauften Antheils aus den Büchernder Gesellschaft als Gläubiger sieht.
Zwey-
*) Ich habe um die Weitläustigkeit des eigentlichen Ausdrucktim GruudteM, jvinr-üock-companv ;u vermeiden, die Be-nennung einer Actien- Gesellschaft gewählt, weilActien nichts anders sind, als Antheile au dem KcwUaleund den Gewinnsten einer Gesellschaft, die nu! gemeinschaft-lichen , vvn den Mitglieder» zusammengeschossenen Fondshandelt. A. d, U.