Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
87
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der Gesellschaft vorgebeugt, und der ersten Absichtder oben gedachten Parlamentsacte ein Genüge gethanworden. Und doch scheint der Erfolg diese Erwartungnicht bestätiget zu haben. Obgleich durch die zwanzig,sie Acte des vierten Jahres Georgs des dritten, die Fe-stung Senegal mit allem ihrem Zugehör der nach Afri-ka handelnden Gesellschaft von Kaufleuten überlas,sen worden war: so wurde ste doch mit ihrem Gebiethe,und der ganzen Küste von dem Hafen von Säle in dersüdlichen Barbarey an, bis nach dem rothen Vorgebir.ge, schon durch die fünfte Acte Georgs des dritten, imvier und vierzigsten Kapitel der Gerichtsbarkeit der Ge-sellschaft wieder entzogen; dieser ganze Bezirk der Kronezurückgegeben, und dem freyen Handel aller großbritan.nischen Einwohner überlassen. Die Gesellschaft warnehmlich in den Verdacht gekommen, daß sie den Handelbeschränke, und eine Art von unschicklichen Alleinhandelerrichte. Wie sie dieß bey den Anordnungen thun konnte,welche die Acte vom drey und zwanzigsten Jahre Georgsdes zweyten gemacht hatte, ist schwer zu begreifen. Unddoch finde ich, in den gedruckten Debatten des Unter-Hauses, obgleich diese nicht immer die lauterste Quel-le von historischen Nachrichten sind daß sie dessen imParlament beschuldigt worden ist. So viel läßt sichmuthmaßlich einsehen, daß, da die neun Personen, wel-che den dirigirenden Ausschuß ausmachten, alle selbstKaufleute waren; und da alle Gouverneurs und Faktorenin den verschiedenen Festungen und Niederlassungen derGesellschaft gänzlich von ihnen abhingen: diese viel-leicht den Auftragen und Anweisungen der erstem einensolchen Vorzug vor den Aufträgen anderer Kaufleute gaben,daß daraus eine wirkliche Art von Alleinhandel entstand.

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