haben keinen eigenen Handel, und also auch kein eige»nes Interesse, welches von dem Interesse der Gesell-schaft getrennt, und zuweilen demselben entgegengesetztwäre. Sie gewinnen mehr oder weniger, nachdemder Handel der Gesellschaft im Ganzen mehr oder weni-ger im Flor ist. Es liegt also auch ihnen selbst daran,die Festungen und Besatzungen, welche zur Beschüßungjenes Handels nothwendig sind, in gutem Stande zuerhalten. Von ihnen also kann man weit eher als vonden Directoren einer regulirten Gesellschaft erwarten, daßsie mit Fleiß und Aufmerksamkeit für diesen Gegenstandsorgen werden. Die Directoren einer mit einem gemein-schaftlichen Fond handelnden Gesellschaft haben, zwey-tenS, immer große Geldsummen, —nehmlich eben die-se zusammengeschossenen Fonds unter ihren Handen, wo-von sie also einen Theil oft sehr schicklich zur Erbauung,Ausbesserung und Unterhaltung solcher Festungen undBesatzungen anwenden können. Die Direktor-n einerregulirten Gesellschaft hingegen, die kein gemeinschaftli-ches Kapital zu verwalten haben, sind auch von allenFonds, woraus sie jenen Aufwand bestreiken könnten,entblößt, ausgenommen von den zufälligen Einnahmen,welche die Eintrittsgelder neuer Mitglieder, — und vonden beständige!» aber kleinen, welche gewisse Abgabenaller Mitglieder der Gesellschaft verschaffen. Hätten siealso gleich das nehmliche Interesse, wie die Directoren derAktien--Gesellschaften, für Festungen und deren Be-satzungen mit gewissenhafter Aufmerksamkeit zu sorgen:so hätten sie doch nicht eben das Vermögen, welches jen«haben, die dazu nöthigen Kosten aufzuwenden. Ganzanders verhält es sich mit der Unterhaltung eines öffent-lichen Geschäftsträger- an einem , auswärtigen Hofe.
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