Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
83
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zu seyn scheint, wird doch noch von sehr vielen Personen,als weit entfernt von einer vollkommenen Freyheit ange-sehen. Die nach der Türke» handelnde Gesellschaft trägtzur Unterhaltung des Abgesandten in Ccmstaminopel,,und zweyer oder dreyer Consuln, in verschri enen türki-schen Städten bey. Aber von NechtS wegen sollten die-se, wie alle andere Diener des Staats, ganz vorn Staa-te unterhalten werden; und dafür sollte der Handel nachder Türkey allen brittischen Unterthanen offen stehen»

Regulirte Handelsgesellschaften haben zwar, wieschon Josias Child bemerkt, oft Gesandte an auswar-tigen Höfen besoldet, aber nie auf ihre Uukosten, inden iandern, wohin sie handeln, Festungen errichtet,und Bejahungen daselbst unterhalten. Handelsgesell-schaften hingegen, die mit einem zusammengeschos-senen Fond handeln, haben das letztere oft gethan.In der That scheinen jene auch zu dieser Operation weitweniger, als diese, gemacht zu seyn.

Zuerst^haben die Directoren einer regttlirten Ge-sellschaft kein eigenes Interesse an dem Flor des allge-meinen Handels der Gesellschaft, zu dessen Beförde-rung doch jene Festungen und Bejahungen abzwecken sol-len. Sogar kann zuweilen der Verfall jenes allgemei-nen Handels, ihrem Privathandel vortheiihast werden,indem er die Anzahl ihrer Mitbewerber vermindert,sie dadurch in den Stand seht, wohlfeiler einzukaufenund theurer zu verkaufen. Die Directoren einer Ge-sellschaft hingegen, die mit einem gemeinschaftlichenKapitale handelt, haben nur ihren Antheil an denEewinnsten, welche die ganze Gesellschaft macht. Sie

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