Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
79
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Für die nach Rußland handelirde Gesellschaft wur-de durch Parlamencsc.eten vorn zehnten und eiiften Jah-re Wilhelms des dritten, das Eintrittsgeld, welchesneue Mitglieder bezahlen mußten, auf fünf Pfund St.festgesetzt. Bey der Esthlandischen Gesellschaft wurdeim fünf und zwanzigsten Jahre Karls des zweyten eben-falls durch eine Parlamentöacte die Zulassung für vier-zig Schillinge zugestanden, wobey zugleich Schweden,.Dänemark und Norwegen von den Landern, woraufihr Privilegium lautere, ausgenommen wurden. Wahr-scheinlich hatte ebenfalls die willkirhrliche Tyranney,die diese beyden Gesellschaften über das Publicum aus-geübt hatten, zu diesen Parlamentsacten die Veranlas-sung gegeben. Wenigstens schildert Joftas Child,der vor dieser Zeit schrieb, diese Gesellschaften sowohl,als die Hainburgische, als unterdrückende Monopoli-sten; und schreibt den Mißbrauchen, die sie sich zuSchulden kommen ließen, den schlechten Zustand zu,in welchem sich der englische Handel mit den in ihrenPrivilegien enthaltenen Landern befinde. Wenn aberauch solche Gesellschaften, zn unserer Zeit, für ihreMitbürger nicht mehr sehr drückend seyn mögen: sosind sie doch gewiß für den Staat unnütz. Und viel-leicht ist, unnütz und vergeblich zu seyn, das höchsteLob, welches eine regulirle Handelsgesellschaft ver-dienen kann; ein Lob, welches, wie es scheint, dendrey vbengenannten gegenwärtig gebührt.

Um in die nach der Türkey handelnde Gesellschaftzugelassen zu werden, mußten ehedem Personen untersechs und zwanzig Jahren, fünfund zwanzig Pfund St.und Personen über dieses Alter fünfzig Pfund bezahlen.

Nur