Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
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treiben also, so wie diese, ein Monopol einer etwaserweiterten Art. So wie kein Einwohner einer Stadteher ein zünftig gewordenes Gewerbe treiben kann, biser das Bürgerrecht dieser Stadt erhalten hat: so kannkein Unterthan eines Staates, einen Handelszweig, derin den Händen einer reguiitten Gesellschaft ist, recht-mäßiger Weise treiben, als wenn er zuvor ein Mit-glied dieser Gesellschaft wird. Der Alleinhandel, deneine solche Gesellschaft sich zueignet, ist mehr oder we-niger strenge, nachdem sie denen, die zugelassen wer-den wollen, mehr oder minder harte Bedingungen vor-schreibt; und nachdem ihre Vorsteher mehr oder weni-ger Ansehen besitzen, es mehr oder weniger in ih-rer Gewalt haben, den großem Theil dieses Handelssich selbst und den näher mit ihnen verbundenen Freun-den zuzueignen. In den meisten alten regulirten Ge-sellschaften war, so wie in den Handwerkszünften, andas Aushalten gewisser Lehrjahre ein Privilegium ge-knüpft: so daß, zum Beyspiel, der, welcher bey ei-nem Gliede der Gesellschaft ausgelernt hatte, ohne al-les Eintrittsgeld, oder mit einem geringern, als an-dere, in dieselbe aufgenommen wurde. Ueberhauptherrscht der gewöhnliche Innungsgeist in allen regulir-ten Handelsgesellschaften; wenn er nicht von den Ge-setzen in Schranken gehalten wird. Allenthalben, woman ihnen erlaubt hat, nach ihrem natürlichen Hangezu handem, haben sie immer, um die Anzahl der Mit-bewerber zu vermindern, ihren Handelszweig einerMenge lästiger Verordnungen unterworfen. Sobaldhingegen der Scaac sie hiervon zurückgehalten hat: sindsie fast durchgängig unbedeutend und unnütz geworden.

Die