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3 (1799)
Entstehung
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kömmt, ihnen mit aller der Gewalt, welche dazu er-fordert wird, überlassen werden müsse.

Diese Gesellschaften mögen, bey der ersten Ein-führung gewisser Handelszweige, dadurch nützlich ge-worden seyn, daß ste aus ihre Kosten einen Versuchmachten, zu welchem der Staat sich nicht entschließenwollte. Aber in der lange der Zeit sind sie alle demStaace entweder unnütz oder lästig geworden, und ha-ben entweder die Handelsgeschäfte schlecht geführt, oderdie Ausbreitung derselben aufgehalten.

Wenn diese Gesellschaften nicht mit einem von ei-ner bestimmten Anzahl Personen zusammengeschossenenKapitale ihren Handel treiben, sondern jede dazu beei-genschaftete Person für die Bezahlung eines gewissenEintrittsgeldes, und gegen das Versprechen, sich denAnordnungen der Gesellschaft zu unterwerfen, zuzulas-sen verbunden sind dergestalt, daß jedes Glied derGesellschaft für sich, mit seinem eignen Kapitale, undauf seine eigene Gefahr handelt: so werden sie regulir-1e Gesellschaften (reAulatecl compLnies) genannt.Wenn aber alle Glieder einer solchen Gesellschaft ihreKapitalien zusammenschießen, und mit diesem gesam-melten Fond nur Ein Handel getrieben wird, an des-sen Gewinne und Verlust alle Theil nehmen: so ist dießeine Gesellschaft mit vereinten Fonds (jomt-lloclc-compuny). Beyde können entweder ausschließendePrivilegien haben, oder nicht.

Reguliere Handelsgesellschaften sind in jederRücksicht den Handwerkszünften und Innungen gleich,die in allen europäischen Städten so gemein sind; und

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