Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
67
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In Frankreich sind die Fonds, die zur Unterhal-tung und Verbesserung der Heerstraßen bestimmt sind,unter der unmittelbaren Aufsicht der ausübenden Ge-walt; und die Anwendung derselben wird von ihr ge-leitet. Diese Fonds bestehen thcils in den Handdien-sten und Fuhren, welche in Frankreich, wie in denmeisten Theilen von Europa, der gemeine Landmann,während einer bestimmten Anzahl von Tagen, jedesJahr zum Straßenbau zu thun verpflichtet ist; theilsin den Summen, welche der König aus den allgemei-nen Staatseinkünften dazu anzuweisen für gut befindet.

Nach den alten französischen Gesehen, die hierinmit den Gesetzen aller europäischen Länder übereinstimm-ten, geschahen diese Frohnarbeiten des Landmanns un-ter der Aufsicht der Orts - oder Provinzialobrigkeit, dienicht unmittelbar von den Befehlen des Hofes abhing.Jetzt aber hat der Intendant jeder Provinz unumschränkt,sowohl über die dem Straßenbau gewidmete Arbeit desLandvolks, als über die vorn Könige dazu angewieseneSummen zu gebiethen: eine Magistratöperson,die von dem Staaksrathe des Königs ernannt und ab-gesetzt wird, von ihm Befehle empfängt, und in ei-nem immerwährenden Zusammenhange mit ihm steht. So wie ein monarchischer Staat sich dem Despo-tismus mehr nähert: so verschlingt die vollziehende Ge-walt nach und nach jede andere Macht im Staate, undbemächtiget sich mit der Zeit der Verwaltung allerZweige der Einkünfte, die Zu irgend einem öffentlichenEndzwecke bestimmt sind. Indeß werden in Frank-reich die großen Poststraßen, die, welche von einerder vornehmsten Städte des Königreichs zur andern

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