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ropaischen Landern die Einrichtung gemacht hatte, daßdie Advocaten und Secretarien nach der Anzahl der Sei-ten, die sie schrieben, bezahlt wurden, — wobey zugleichdie Anzahl der Zeilen, die auf jede Seite, und die An-zahl der Wörter, die in jede Zeile kommen sollte, bestimmtivar: so veranlaßte dieß die Advecsten und Secreearien,die Wörter ohne Noth und Nutzen zu vervielfältigen.Und hierdurch wurde dicNechkssprache aller Gerichtshöfein Europa verdorben. Auf eine ähnliche Art könnte derProzeßgang selbst leicht verdorben werden, wenn die Ge-richtshöfe in eine ähnliche Versuchung gericthen, der Ak-tenstücke mehr, als das Bedürfniß der Sache erfordert,zu machen.
Doch, die Kosten der Rechtsverwaltunq mögen nunvon dem, was sie selbst einbringt, bestritten, oder dieRichter mögen durch stehende Gehalte aus irgend einemandern Fond bezahlt werden: so scheint es doch nicht noth-wendig, daß die Person oder die Personen, welche mit derausübenden Gewalt im Staate bekleidet sind, die Ver-waltung dieses Fonds, und die Auszahlung dieser Ge-halte über sich nehmen. Besteht dieser Fond in liegendenGründen, die jedem Gerichtshöfe zu seiner Unterhaltungangewiesen sind: so kann jedem Gerichtshöfe auch dieVerwaltung dieser Güter überlassen werden. Oder be-steht er in ausgesehenen Kapitalien: so kann ebenfallsder Gerichtshof, weicher davon die Einkünfte zieht, auchdas Unterbringen desselben, und das Eincassiren derZinsen besorgen. Die Richter des Court os Sessionin Schottland, erhalten in der That einen Theil, ob-gleich nur einen kleinen Theil ihres Gehaltes, von denZinsen ausgeliehener Gelder. Im allgemeinen aber,
scheint