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Rechts gaben^ hinlänglich. Aber nicht sein andernFällen. Wenn der Pachter gegen den Gutsherrn dar-über eine Klage anstellte, daß. er ungerechter Weis ausdem Pachte geworfen worden sey: so war eö ihm - ichkeinerley, ob er bloß dafür eine Entschädigungen Gel ver-hielt, oder ob er in seinen Pacht wieder eingesetzt wurde.Solche Rechtssachen, wie diese, kamen also eine Zeit angbloß vor das Canzleygerichk, zu nicht geringem Schadender andern Gerichtshöfe. Eben um diesem Umstandetabzuhelfen, und jene Gattung von Prozessen den Gerichts-höfen des strengen Rechts wieder zuzuwenden, erfanderrdie Richter, die darin saßen, die erkünstelte, und aufeiner Erdichtung beruhende Ejectionöklage, (rvritejcümenr) *) die man von da an, für das kräftigsteRechtsmittel Zum Besten aller derjenigen ansähe, dieungerechter Weise aus ihren Besitzungen, sey es ein ei-genthümlicher, oder ein Pachtbestß, vertrieben worden-waren.
Eine andere Art, die Kosten der Rechtspflege zu be-flreitcn, ohne die allgemeinen Einkünfte des Staats miteiner Ausgabe zu belasten, ist, wenn bey allen schrift-lichen Verhandlungen eines Prozesses Stempelgebührenbezahlt, diese Gebühren von jedem Gerichtshöfe erhobenund zu Besoldung seiner Glieder angewandt werden. Esist wahr, daß in diesem Falle die Richter versucht wer-den, die Actenstücke eines Prozesses unnöthiger Weisezu vervielfältigen, um den Ertrag der Stempeltaxe sosehr als möglich zu vermehren. Da man in einigen en-D 3 ropäi--
*) Die Beschaffenheit derselben i- im Anhangt zuA zweyte» Ban/de S- 6§s u- f- erklärt worden- A. d- U.