Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
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Kläger vorgab^ er könne deßwegen dem Könige die ihmschuldigen Abgaben nicht entrichten, weil der Beklagteihm seine Schuldforderung vorenthielte. Durch Hülfesolcher Erdichtungen wurde es ganz von der Willkür derParteyen abhängig, vor welchem Gerichtshöfe sie ihreSache wollten ausgemacht sehen; und jeder Gerichtshofbeeiferte sich, durch vorzügliche Unparteilichkeit und Schnel-ligkeit in Behandlung der Geschäfte, das Vertrauen desPublicumö zu gewinnen, und die Prozeßlusiigen an sichzu ziehen. Vielleicht rührt von diesem Wetteifer, dervor Zeiten zwischen den verschiedenen Tribunalen Eng-lands herrschte, die vorkrefliche Verfassung grvßenkhsilSher, durch welche sie sich jetzo auszeichnen. Es ist zuglauben, daß jeder Richter sich in seinem Collegio beei-ferte, die wirksamste und schleunigste Rechtshilfe, welchedie GeseHe für jede Art erlittenen Unrechts darbiethen,ausfindig zu machen und den Parteyen angedeihen zulassen.

Die Gerichtshöfe, welche nach dem strengen Rechtehinscheiden, gaben bey der Klage wegen eines gebroche-nen Vertrags, ursprünglich dem Kläger keine weitereHülfe, als daß sie ihm die Entschädigung zuerkannten.Nur das Canzleygericht (court of clmncer^) welchesein Gewissens - oder Villigkeitsgericht ist, nahm es zuerstüber sich, den Beklagten zu einer genauen Befolgungder im Vertrage versprochenen Sache anzuhalten. Zwarwenn der Contract durch nicht geleistete Zahlung einerversprochenen Geldsumme gebrochen worden war: so wardie Schadloshaltung, wenn stein Gelde geschah, zu-gleich die Erfüllung deS Contracts. In diesem Fallewar also die Hülfe, welche die Gerichtshöfe des strengen

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