Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
50
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Endigung des Prozesses, nicht wählend des Laufs dessel-ben, unter die Richter vertheilt werden: da scheint dieunpakteyische Verwaltung der Gerechtigkeit eben so gesi-chert zu seyn, als wenn gar keine Spötteln bezahltwürden.

Es ist sehr wohl möglich, die Gerichtsgebühren,ohne merkliche Vertheuerung der Prozesse, bis dahin zuerhöhen, daß sie zu Bestreitung aller Unkosten der Justiz

zureichen.-Werden sie erst nach geendigten Prozessen

unter die Richter vertheilt: so kann dieß ein Sporn desFleißes für den ganzen Gerichtshof seyn. Bekömmtbey Gerichtscollegien, die aus einer beträchtlichen Anzahlvon Mitgliedern bestehen, jedes Mitglied seinen Antheilan den Sporteln, nur nach Maaßgabe des Antheils,,den es an der Arbeit, bey Untersuchung und Entschei-dung der Rechtöstreitigkeiten, gehabt hat: so kann auch derFleiß jedes einzelnen Richters durch dieses Mittel ange-feuert werden. Dienste, die dem Staate gewidmetsind, werden nie besser geleistet, als wenn die Bezah-lung der Arbeit auf dem Fuße nachfolgt, und die Größeder Belohnung, der Größe der Arbeit und dem daraufgewandten Fleiße angemessen ist. In den französischenParlamenten machen die Sporteln, (welche kPices undvucution8 heißen,) den bey weitem größten Theil der mitdiesen Richterstellen verbundenen Einkünfte aus. DerGehalt, den ein ParlamenkSrath oder Richter in demParlamente von Toulouse, dem zweyten Gerichtshöfe imKönigreiche, von der Krone empfängt, betragt noch Ab-zug alles dessen, was er noch davon zu bezahlen hat,nicht mehr als r 5 o Livres oder sechs Pfund St. eilf Sch.des Jahrs. Vor sieben Jahren war dieß an eben die-sem