Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
48
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4 §

gaben, diesen Aufwand bestreiken helfe r seitdem scheinte6 ziemlich allgemeine Uebereinkunft der Völker zu seyn,daß für die Verwaltung des Rechts, weder von dunobersten Richter, von dem Regen.«:!, selbst, noch vonseinen Stellvertretern, den Amtleucen und Genchtshal-tern, Geschenke genommen werden dürfen. Es war,wie es scheint, leichter, diese Geschenke ganz abzuschaffen,als sie zu mäßigen und bestimmten Regeln zuuttrwer.fen. Um den Richtern den Verlust zu ersetzen, den siedurch da§ Aufgeben ihres Auch-ulS au diesen Emolumen-ten litten, wurden ihnen feste Gehalte ausgesetzt. Wasden Landesherr» betrifft: so war dieser für seinen Verlustdurch die dafür eingssüh.ccn Abgaben mehr als entschä-diget. Nun sagte man also, daß die Gerechtigkeitumsonst verwaltet würde.

Im Grunde ist dieß in keinem lande wirklich ge-schehen. Wenigstens haben die RechtSgelehtten undSachwalter immer müssen von den Parteyen bezahlt wer-den; und würde» sie es nicht, so würden sie ohne Zwei-fel noch weniger ihre Pfl-chken e füllen, als sie es jetzothun. Die Gebühren, weiche Sachverwaster und Ad-vokaten jährlich erhalten, betragen bey jeb m Gerichts-höfe mehr, als die Gehalte der Richter. Dadurch, daßdiese letzter» von der Krone bezahlt werden, vermindernsich die Unkosten der Prozesse nirgends sehr merklich.Aber es geschah auch nicht sowohl in der Absicht, bisProzesikosien zu vermindern, als Ungerechtigkeit undParteylichkeit in der Entscheidung der Prozesse zu ver-hüten,"'baß matt den Richtern verboth, Geschenke oderSporccln von den Parteyen anzunehmen.

Das