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3 (1799)
Entstehung
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Zeit Heinrichs des zweyten gegeben worden sind, wirddeutlich sehen, daß sie eine Art von Einnehmer» wcren,die zu dem Ende durchs Land geschickt wurden, um ge-wisse mit der Rechtspflege verbundene Gefälle sür denKönig zu erheben. Nicht nur brachte damahls die Ver-waltung der Gerechtigkeit dem Landesherr» ein gewissesEinkommen: sondern dieses Einkommen scheint auch ei-ner der Hauptzwecke gewesen zu seyn, den man sich beyjener Verwaltung vorsetzte.

Diese Methode, die Nechtsverwaltung zu einerQuelle von Einkünften Zu machen, mußte unfehlbarmehrere große Mißbrauche mit sich führen. DiejenigePartey, welche, mit einem großen Geschenke in derHand, den Richter nm Gerechtigkeit anflehete, mochtewohl leicht etwas mehr, und die, welche eben diese Bittenur einem kleinen Geschenke unterstützte-, etwas wenigerals Gerechtigkeit, erhalten. Zuweilen mochte wohl derrichterliche Ausspruch aufgeschoben werden, damit der

Ge-

im Jahr 1176, wurden gewisse Richter ernannt, die innerhalbsieben,Jahren alle Provinzen deS Königreichs, (welches deß-halb in sechs Distrikte oder cn-cnirs getheilt wurde) zu berei-sen hatten, um an jedem Orte, von Zeit zu Zeit Gericht zuhalten- Durch die maZnn clisrra wurden sie angewiesen, injeder Grafschaft jedes Jahr einmahl zu erscheinen; und zu-gleich wurden die Sachen naher bestimmt, die ihrer Gerichts-barkeit unterworfen waren. Sie hießen juitici-nii in inner-,welches, barbarisch genug, durch jnsiic-s in -^r- übersetztworden ist. Aus dieser Einrichtung sind die jetzt noch beste-henden courrg ok «KL° entstanden, die zweymahl des Jahrs,in jeder Grafschaft, von dazu dclegirten Richtern aus den dreyTribunalen, Kinzzkench, cnmmnn pl-ss, und Lxalicgncrschaltet» werden. Llscküone L. ru. L. A. d. u.