Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
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Unkosten gemacht hatte, lange Zeit eine Quelle von Ein-künften. Die Personen, welche bey ihm Recht suchten,waren immer bereit, dafür z» bezahlen: und jede beyihm angebrachte Klage war mit einem Geschenke beglcj.tet. Io elftem das Ansehen der Fürsten völlig befe-stigt worden war: mußten auch die, welche vor Gerichtschuld g befunden wurden, außer der Genugthuung, diesie dem beleidigten Theile zu leiste» hatten, dem Landes-herr» ein Strafgeld bezahlen. Sie hatten Unruhe er-regt, sie hakten der Obrigkeit zu schaffen gemacht, siehacken den Landfrieden gebrochen. Für diese Vergehun-gen schien es billig, ihnen eine Buße auszulegen. Veyden Tarrarsürsten in Affen, und in Europa in allen denRegierungen, welche deutsche und scychischr Völkerschaf-ten in den eroberten Provinzen des römischen Reichs stif-teten, war die Rechtspflege, sowohl für den Landesherr»,als für die, welche unter ihm, entweder über einen be-sondern Vezirk, oder über eine besondere Klasse vonMenschen die Gerichtsbarkeit ausübten, eine ergiebigeQuelle von Einkünften. Ursprünglich wurde dieß Ruch»reramt, von dem Könige, oder von dem ihm untergeord-neten Volkshäuptern in Person verwalket. In der Fol-ge fanden sie es fast durchgängig bequemer, Stellvercre-tcr für sich zu ernennen, denen sie die Namen der Vög-te, Amtleute oder Richter gaben. Diese mußten dessenungeachtet die Einkünfte, die mit der Gerichtsbarkeitverbunden waren, den Hauptpersonen, von welchen siegesetzt waren, berechnen. Jeder, der die Anweisungenliefet, welche den herumreisenden Richtern *) zur

Zeit

*) Durch eine Acte des großen Rolls des Reichs, oder des Parrtaimnts, im 2-stcu Regicnuigsschro Heinrichs des zweyten,

im