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3 (1799)
Entstehung
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thums, und also zu Aufrechterhaltung jener Ungleichheitunumgänglich nothwendig ist: obgleich sie mchl um die-ser bemerkten Nothwendigkeit willen errichtet, sonderndurch den natürlichen Gang der Dinge von selbst herbey-geführt worden zu seyn scheint. Doch trügt in der Folgedie Betrachtung, daß eine Regierung zur Erhaltung desEigenthums nothwendig sey, viel dazu bey, ihr Anst-hen zu befestigen« Dem Reichen insbesondere muß sehrviel daran gelegen seyn, diejenige Ordnung der Dingezu erhalten, durch welche rhm die Vortheile, ruderenBesitz er ist, gesichert werten. Die Leute von gerin«gcrm Vermögen vereinigen sich zur Vertheidigung derer,,die größere Reichthümer haben, damit diese sich wiederzur Vertheidigung ihres kleinern Vermögens vereinigenmögen. Alle die kleinern Hirten werden gewahr, daßdie Sicherheit ihrer eigenen Heerden von der Sicherheitder Heerden des großen Hirten daß die Aufrecht-erhaltung ihres geringern Ansehens von der Aufrechter-haltung seines großem abhänge; und daß sie nur durchrlwe Unterwürfigkeit unter ihm mächtig genug werden, umdie, welche unter ihnen sind, in der Unierwürsigkeit zuerhalten. So machen sie also eine Art von kleinem Adelaus, dessen Vortheil erfordert, das Eigenthum und dasAnsehe» ihres obersten Regenten zu unterstützen, damitihr eignes Eigenthum und Ansehen sicher seyn möge.'Die bürgerliche Regierung, insofern sie zur Aufrechter-haltn g des Eigenthums eingeführt worden ist, ist in derThat zur Vertheidigung des Reichen gegen den Armen,oder dcssn, der ein Eigenthum hat, gegen den, derkeines hat, eingefühlt worden.

Doch war für einen solchen Oberherrn, die Aus-übung der richterlichen Gewalt, weit entfernt, daß sie ihm

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