Druckschrift 
2 (1861) Markgraf Friedrich, erster Kurfürst von Brandenburg aus dem burggräflichen Hause Zollern
Entstehung
Seite
218
Einzelbild herunterladen
 

218

daher ein HanS Birkholz im Jahre 1412, unbefriedigt we-gen gewisser Ansprüche an den Bischof Johann von Lebus,sich nach alter Weise erlaubt hatte, einen gegen den Bi-schof gerichteten Schmähbricf zu Berlin an den Pranger an-heften zu lassen; so wurde derselbe, vor den Burggrafen unddessen Rath zur Verantwortung gezogen und hier verurtheilt,zu seiner Beschämung und zur Genugthuung für den ge-kränkten Prälaten, öffentlich an demselben Orte, einen förm-lichen Widerruf des Inhalts der Schmähschrift persönlichabzulesen^. Nur also konnte ein an Selbsthülse in allenKlassen gewöhntes Volk zu rechtlicher Ordnung wieder zu-rückgeführt werden.

Die Rechtspflege sah sich durch den Burggrafen wie-der- in ihrer alten Würde hergestellt. Denn das bezeichnetFriedrich, in einer Erklärung an die Mecklenburger Herzöge,ganz eigens als den Berns der Fürsten, daß durch sie „dasRecht gcstärket und das Unrecht gekränket werde'U" Dem-gemäß schärft auch die Landfriedcnsordnung die Pflicht or-dentlicher Bestellung der weltlichen Gerichte und prompterAdministration der Justiz für sedermann, allen Gerichtsherr-schaften dringend ein: und rücksichtslos machten, besondersdie Stadtgerichte, von dein ihnen zugestandenen Rechte Ge-brauch, über ergriffene Räuber, Mordbrenner und andereUebclthäter die gebärenden Strafen zu verhängen.

Zur ordentlichen Herstellung der weltlichen Gerichtehatte der Burggraf auch Bedacht genommen, den übermä-ßigen Umfang der geistlichen Jnrisdiction, welchen diese bei

16) IVolildi-iiell, I^sbus II, 34. — 17) Ooä. II, III, 218.