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2 (1861) Markgraf Friedrich, erster Kurfürst von Brandenburg aus dem burggräflichen Hause Zollern
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dem Verfalle der weltlichen Gerichtsbarkeit hatte erlangenmüssen, ordnungsmäßig wieder zu beschränken. In Schuld-sachen und andern weltlichen Angelegenheiten sollte jeder-mann sich das Urtheil weltlicher Gerichte genügen lassen.Solche Vor einen geistlichen Nichter zu ziehen, wurde denBerlinern schon den 30. November 1413 bei 30 GuldenStrafe untersagt'U

Bei der mühevollen Aufgabe, die staatliche Ordnungalso in ihren ersten Elementen wieder aufzubauen, hatteBurggraf Friedrich dennoch auch schon Zeit gefunden, aufdie Herstellung der verfallenen Gcwerbsamkcit des Bürger-standcs sein Augenmerk zu richten. Er schlug z. B. denStänden der Mark im Juli 14-13 oder 1414, mit dankba-rer Hinweisung auf die Hülfe und Dienste, welche beson-ders die Städte ihm geleistet hätten, eine einstweilige Begün-stigung der Wollwebcr oder Tuchmacher vor, deren Ge-werbe, besonders in der Verfertigung von groben und Mit-teltuchen, in früheren Zeiten einen HauptnahrungSzwcig derMärkischen Städte gebildet hatte, aber während der letztenZeit in Verfall gerathen war. Es wurde demgemäß, fürdie nächsten zwei Jahre, jeder Verkauf auswärts gefertigtenTuches in der Mark außer den Jahrmärkten verboten, so-fern die Elle nicht 4 Böhmische Groschen oder mehr gelte.„Wer solche unser Gesetze ubcrfüre vnd das nicht cn Hilde",fügt dies älteste Denkmal förmlicher Landesgesetzgebnng inder Mark, warnend hinzu, „der mag das uff seine cbcn-„türe tun!

18) leMieiu's Lsitr. II, 131.

19) Loä. ooM. I, 66 mit laleNer ^adresbs^sicliiinlix.