gesetzt und verschwinden in den Urkunden wieder gegen Ende desselben Jahrhunderts. Doch ist anzunehmen,dass sie schon vor dem 15. Jahrhundert bestanden haben; denn wenn auch nicht nöthig ist, dass der Brudereines Schwerin, welchem ein Beiname eigen ist, gleichfalls diesen Beinamen führt 1 ', so ist doch umgekehrtvorauszusetzen, dass, wenn zwei Brüder denselben Beinamen tragen, diesen auch mindestens schon derenVater getragen, und wenn zwei Vettern den gleichen Beinamen führen, dass ihn mindestens auch schonderen gemeinsamer Grossvater geführt habe.
Nach der Zeit ihres ersten Bekanntwerdens folgen sich die 13 urkundlich erwiesenen Beinamen in nach-stehender Reihe: Dussin 1299, Spantekow 1326, Wulvecrog 1329, Clathar 1379, Brummer 1389,Bauernfeind 1414, Grautop 1417 (Jan. 5), Steinkopf 1417 (Novb. 13), Bone 1418, Maus 1424Hagen 1431, Küchmeister 1450, Distel 1455.
Abschnitt 12.
Fehden des Geschlechts von Schwerin.
Mit der Lust an kriegerischen Unternehmungen, welche bei den Rittergeschlechtern gleichsam erblichvon Vater auf Sohn überging und als ein durchgängiger Characterzug derselben vorausgesetzt werden durfte,insofern des Vasallen hauptsächlichste Pflicht darin bestand, jederzeit seinem Lehnsherrn zur Heeresfolgebereit zu stehen, erwachte von selbst die Fehdelust. Das Bevvusstsein der eigenen persönlichen Kraft, derGeschicklichkeit und Gewandtheit in der Handhabung der Waffen, der Unterstützung durch starke Burgenwie durch zahlreiche Stammesgenossen, gleichgesinnte Freunde und Untersassen liess im einzelnen Falleschnell und in sehr natürlicher Weise den Entschluss entstehen, zur Abwehr drohender Beeinträchtigung,zur Bestrafung für erfahrene Unbill oder zur Erstreitung vorenthaltener Rechte Krieg auf eigene Hand zuführen; es war dies eben im Mittelalter die, wenn auch nicht gesetzliche, so doch hergebrachte und deshalbmehr oder minder geduldete Art, sich selber Recht zu schaffen, mit einem Wort das Faustrecht; undder Anlass zur Ausübung desselben bot sich da um so leichter, wo die Möglichkeit zu Uebergriffen amnächsten lag d. h. zwischen den Grenznachbaren, zumal wenn die schon an sich von jeher in einem gewissenGegensatz sich betrachtenden Stände, Adel und Städte, diese Grenznachbaren waren. Alle diese Bedingungentrafen bei den Schwerinen der Spantekower und Altwigshagener Linie in besonders hohem Maassezu. Gehörten diese Linien schon an sich zu den zahlreichsten an Familiengliedern, waren sie reich anbefreundeten Standesgenossen wie an eigenen Dienstmannen, so lag überdies ein grosser Theil ihrer wohl-befestigten Schlösser und ihrer sonstigen Besitzungen dicht an der Grenze des Stadtgebietes von Anclam,und ist es denn auch vorzugsweise diese Stadt, zwischen der und den Schwerinen die Ausgleichung dereingetretenen Irrungen wiederholt mit bewaffneter Hand und in offenem Kampfe versucht worden ist 2) .
1) Vgl. oben bei dem Beinamen Grawetop. —2) In wie weit die Schwerine gegen die eigenen Landesherren sich auf-gelehnt haben und namentlich die Schwerine zu Altwigshagen: Heinrich von Schwerin (Taf. V. 2) und seine Söhne,welche nach Winterfeld, Geschlecht v. Winterfeld I S. 170, als die „unbändigsten" Vasallen in Pommern galten, in dembald nach dem Tode des Herzogs Wartislaw IV. (1. Aug. 1326) zwischen Pommern und Meklenburg ausgebrochenen Kriege fiirdie Herren von Meklenburg, und in gleicher Weise die Schwerine zu Spantekow 1336 in den langjährigen Streitigkeiten zwischenPommern und der Mark Brandenburg für die Letztere Partei ergriffen, ist in dem zweiten Theile dieses Werkes S. 71 und 72sowie S. 120—122 ausführlich erörtert. Ebenso finden die um 1400 beginnenden Befelulungen des Abts von Pudagla durchHans von Schwerin (Taf. V. 33) und der offene Kampf, welcher zwischen den Vettern Hahn und Joachim von der Osten mitihren Knechten einerseits und Henning von Schwerin (Taf. VIII. 2), unterstützt von seinen Vettern Claus (Taf. IV. 1) undGerd von Schwerin (Taf. V. 63) und sonstigen Edelleuten, andererseits noch nach der Einsetzung des allgemeinen Landfriedens(1495) im Jahre 1511 in den Grenzgebieten von Meklenburg und Pommern ausgefochten wurden, in demselben zweiten TheileS. 83—86 und S. 149 und 150 eingehende Besprechung.
Endlich verweisen wir wegen der Fehden des Geschlechts von Schwerin mit der Meklenburgischen Stadt Friedlandaus den Jahren 1459 und 1488 auf das U. B. II. 334 und 388 und wiederum auf Th. II S. 141 und 143, weil aus diesen Stellen