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1 (1878) Allgemeine Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
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zierte Helm trägt drei Straussfedern, von denen die mittlere roth, die zu beiden Seiten silbern sind; aufletzteren wiederholt sich die Heroldfigur des Schildes. Mantel roth und silbern.

Niesiecki dagegen in seinem WerkeHerbarz Polski", ed. Borrowicz, Tom. VIII S. 298 behauptet, dassnach Okolski:Orbis Polonus" Tom. II. S. 343 in dem Wappen der Curländischen Familie von Schwerindie Helmkrone fünf Straussfedern gehabt habe, die beiden äussersten mit einer Scheibe, wie auf dem Schilde,und erscheinen demgemäss auch in der von Niesiecki beigefügten Abbildung fünf Federn. Dessen Be-hauptung ist jedoch unrichtig; auch Okolski ertheilt dem Helme nur drei Straussfedern zu, seine Wappen-beschreibung lautet: Est quadratum oblongum, altioribus cuspitudinibus superne et inferne dispositum.Super galeam sunt tres pennae strutii, in extremis pennis singulae fenestrae ejusdem figurae ponuntur.

Ausserdem erwähnt Niesiecki a. a. 0. S. 209, dass von dem der Linie Alschvvangen angehörendenPolnischen Kammerherrn Johann Ulrich von Schwerin (f 1637, vgl. Taf. XVI. 5) folgendes vermehrteWappen geführt worden sei: Ein quadrirter Schild; im 1. Felde das Stammwappen, die rothe Kaute inSilber, im 2. ein Dreizack (Trident), im 3. ein Gezacktes (Polnisch Wr§by), im 4. Felde ein grüner Eichen-kranz.

Abschnitt 8.

Erbämter des Geschlechts von Schwerin.

Entsprechend den Erbämtern, welche im Römisch-deutschen Reiche aus den Erzämtern dadurch hervor-gegangen waren, dass die Inhaber der letzteren die ursprünglich von ihnen an dem kaiserlichen Hofe per-sönlich geleisteten Dienste an Stellvertreter, welche aber gleichfalls den ersten Adelsgeschlechtern angehörten,erblich übertrugen, richteten die einzelnen Reichsfürsten auch ihrerseits, nachdem ihnen Kaiser Conrad n.das Privilegium dazu ertheilt hatte, Hofämter ein, welche vollständig wie Lehne behandelt, d. h. an be-stimmte Vasallen verliehen, in der Regel an ein besonderes Lehngut derselben geknüpft und auf diese Weise,wie das Lehn selbst, ein erblicher Besitz in der Familie des zuerst Beliehenen wurden. Und weil dieseHof- oder Erbämter nicht nur eine hohe Ehren- und Vertrauensstellung zum Landesherrn in sich schlössen,sondern auch äussere Vortheile mit sich brachten, so waren sie einerseits sehr gesucht, andererseits botensie den Landesherren eine weitere Gelegenheit, besondere Verdienste ihrer Unterthanen durch Verleihungdes einen oder anderen Erbamts zu belohnen.

Die Zahl der Erbämter war nicht an allen Höfen dieselbe, sie stand in dem Belieben des Landes-herrn; die vier gewöhnlichsten waren: das Erbkämmerer-Amt, das Erbküchenmeister- oder Erb-truchsess-Amt, das Erbschenken-Amt und das Erbmarschall-Amt.

Dem Geschlecht von Schwerin sind zwei dieser Erbämter (auchLandeswürden" undWürden-lehne" genannt) an zwei ursprünglich verschiedenen Höfen verliehen worden: das Erbküchenmeister-Amt des Herzogthums Vorpommern und das Erbkämm er er-Amt der Kurmark Brandenburg; beide stehender Familie noch heute zu.

1. Das Erbküchenmeister-Amt des Herzogthums Vorpommern.

Ueber die Verleihung des Erbküchenmeister-Amts in Vorpommern an das Geschlecht von Schwerinist eine Urkunde nicht erhalten und deshalb die Zeit derselben auch nicht auf Jahr und Tag mit Sicherheitfestzustellen; wohl aber darf als höchst wahrscheinlich angenommen werden, dass die Verleihung entwedernoch im Jahre 1357 oder spätestens im Jahre 1358 stattgefunden hat. Unter dem 4. März 1357 nämlichwurde dem Herzog Barnim III. von Pommern durch Kaiser Karl das Recht verliehen, zehn Erbämterzu errichten, von welchen fünf aus den Aemtern des Kämmerers, Vitzthums, Marschalls, Truchsessund Schenken bestehen, die Wahl der übrigen fünf dagegen in des Herzogs Gefallen gestellt sein sollte. Zu-gleich setzte der Kaiser fest, dass den Adeligen, welche solche Aemter übernehmen, dies nicht zur Minderung

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