aus welchen Livland bestand, so lange es zu Polen gehörte. In den Polnischen Woiwodschaften aber warendie Aemter überhaupt nicht erblich; auch wurden sie nicht von der Krone unmittelbar verliehen, sondernes erfolgte die Wahl der Würdenträger durch den König in jedem einzelnen Fall aus der Zahl derer, welchedemselben für das neu zu besetzende Amt von dem Wahllandtage in Vorschlag gebracht wurden. Dabeiwar allerdings die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass nach dem Tode eines dieser Beamten die neueWahl auf dessen Sohn sich lenkte, und mag aus diesem Umstände, welcher bei den vorgedachten Schwerinenhinsichtlich des Landfähnrichs-Amts eintrat, die erbliche Eigenschaft des Amts gefolgert worden sein; aberder unterscheidende Character eines Erbamts, dass es vom Vater naturgemäss auf den Sohn übergehe,hat den in Rede stehenden Aemtern niemals beigewohnt 11 .
Ueberhaupt war die Landfähnrichs-Würde nie von besonderer Bedeutung. So lange Livland Polnischwar, hatte der Landfähnrich oder Bannerträger zur Zeit des allgemeinen Aufgebots noch wirklich diesesseines Amtes zu warten; als es aber 1660 definitiv an Schweden kam (und grade erst nach dieser Zeit be-gegnen wir der Landfähnrichs-Würde bei Christoph Johann und Johann Antonius von Schwerin), wurdedie gedachte Würde zu einem leeren Titel, zu dessen Verleihung nach dem Verluste Livlands der König vonPolen kaum noch berechtigt war 2 >.
Die in der Familie von Schwerin gegenwärtig bestehenden Fideicommisse 3 ' sind nach der Zeitihrer Errichtung folgende:
1. Das Majorat Wildenhoff im Ostpreussischen Kreise Preussisch-Eylau. Eine besondere landes-herrliche Urkunde über dessen Stiftung ist uns nicht bekannt geworden, vielmehr erfolgte die erste Be-lehnung des Oberpräsidenten Freiherrn Otto von Schwerin (Taf. XVIII. 1) mit den Wildenhoff'sehenGütern am 21. Jan. 1668 4) noch ausdrücklich mit dem Recht der Vererbung zu beiden Kindern und mitder Befugniss, die zu Wildenhoff gehörenden Güter sämmtlich oder zum Theil je nach Gelegenheit ver-pfänden und verkaufen zu dürfen. Wenn demnach die Succession nach dem Jus primogeniturae, wie sieheute bei der gedachten Besitzung besteht, nicht schon festgesetzt worden, als dasselbe Recht von KurfürstFriedrich Wilhelm von Brandenburg durch den Gesammtlehnbrief 5 ' vom 3. Aug. 1672 der dem Ober-präsidenten Otto von Schwerin ebenfalls gehörenden, in der Mark belegenen Herrschaft Alt-Landsbergbeigelegt wurde, so ist sie auf das Testament des Oberpräsidenten 6 ) vom 13. Sptb. 1679 zurückzuführen,in welchem derselbe verordnete, „dass sein ältester Sohn Otto (Taf. XVIII. 4) und nach ihm hinwiederumsein ältester Sohn und so fort, so lange Jemand von seiner männlichen Linie übrig sein würde, undnach deren Abgang der Primogenitus von seinen anderen Söhnen auf selbige Art, wie jetzt gedacht, solange Jemand von seinen männlichen Leibeslehnserben auf der Welt sein würde, Alt-Landsberg und dannferner die Preussischen Wildenhofischen Güter haben sollte".
Das Majorat umfasst gegenwärtig die Güter Wildenhoff, Halbendorf, Garbnicken und Amalien-hof, hat ein Gesammt-Areal von 5106 h 40 a und ist seit 1873 im Besitze des Grafen Otto HeinrichGustav Eugen von Schwerin (Taf. XVIII. 64).
2. Das Majorat Walsleben im Kreise Ruppin der Preussischen Provinz Brandenburg. Eine specielleStiftungsurkunde ist nicht ermittelt worden; doch besteht Walsleben als Majorat sicher schon so lange, alses überhaupt in den Händen der Familie von Schwerin sich befindet, d. h. seit dem Kaufcontract vom25. Novb. bezw. der kurfürstlichen Bestätigung vom 29. Decb. 1711 7) ; denn wie das Erbkämmerer-Amt,welches durch den vorgedachten Gesammtlehnbrief von 1672 mit der Herrschaft Alt-Landsberg ver-
Abschnitt 9.
Fideicommisse des Geschlechts von Schwerin.
(P>ti^cuJUX .
1) Hiernach bedürfen die betr. Bemerkungen in Th. II S. 288 der Berichtigung. — 2) Vgl. Orgelbrand, Encyklopedyapowszechna, Artikel: Aemter in Polen, von Jul. B. (d. i. Julian Bartoszewicz). — 3) Näheres über die nachstehend genanntenFideicommiss-Güter siehe in Abschnitt 3. — 4) U. B. II. 637. — 5) U. B. II. 638. — 6) U. B. II. 649. — 7) U. B. II. 684.