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1 (1878) Allgemeine Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
Seite
122
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Abschnitt 10.

Stiftungen des Geschlechts von Schwerin.

Soweit die Stiftungen des Geschlechts in der Errichtung von Familien-Fideicommissen bestehen, sindsie in Abschnitt 9 behandelt worden. Die übrigen Stiftungen zerfallen in solche, welche der Familieselbst zu gute kommen, und in solche, welche fremden Interessen dienen, und sind entweder von einemEinzelnen oder gemeinsam von einer grösseren oder kleineren Anzahl von Familienmitgliedern ins Lebengerufen.

Wir lassen diese Stiftungen nach der Zeit ihrer Entstehung folgen:

1. Die Greifswalder Stipendien. Nachdem Herzog Philipp von Pommern testamentarisch derUniversität Greifswald einige Last Korn vermacht hatte, damit von den Einkünften aus dieser Schenkungein gemeinsamer Tisch für arme Studenten, welche dem geistlichen oder Lehrerstande sich gewidmet, her-gerichtet würde, hielt es der Grosshofmeister Ulrich von Schwerin (Taf. VIII. 5) für allgemeine Pflicht,namentlich für die Pflicht der Kitterschaft und der Städte, auch an ihrem Theil mit ähnlichen Stiftungenvorzugehen,damit wir demnächst in dieser letzten argen beschwerlichen Zeit, da vermögender Leute Kinderund viele andere gute Ingenia verderben und nicht studiren, keineswegs aber zum heiligen Predigtamt sichbegeben wollen, armer Leute Kinder aber auf dem Lande und in den Städten der Theuerung halber inUniversitäten nicht studiren können, durch Hülfe und Sieg des Allmächtigen Prediger und Schuldienerauferziehen mögen". Zugleich schritt er selbst zur That und übergab mittelst Urkunde 1 ' vom 28. Novb. 1563,welche am 1. Decb. desselben Jahres von den Herzogen bestätigt wurde,zu Steuer und Trost armer Studentenin der Greifswaldischen Universität" ein Capital von 500 Gulden dem Kector, Decan und den Professoren mitder Verpflichtung, dasselbe zu 5 Procent anzulegen und die jährlichen Zinsen von 25 Gulden ausschliesslichzum Besten des gemeinsamen Tisches in der Oeconomie zu verwenden. Sich selber aber, seinen Söhnenund nächsten Lehnserben behielt Ulrich dieewige Gerechtigkeit" vor, zu diesem Tisch zwei arme Stu-denten, die er oder seine Erben dann wieder zu ihren Kirchenoder anderen billigen Diensten" gebrauchenmögen, dem Eector zu präsentiren, und sollen diese vor Anderenunweigerlich" den Vorzug haben. Nurfür den Fall, dass die Universität Greifswald einginge oder das herzogliche Legat derselben wieder entzogenwürde, will auch Ulrich mit seinen Erben berechtigt bleiben, das hergegebene Capital zurückzunehmen;doch soll es gleichwohl dann wieder armen Studenten oder armen Priestern zu gute kommen 2 '.

Das Capital ist indessen unsers Wissens niemals zurückgezogen worden.

Dem Oberpräsidenten schloss sich in der Fürsorge für die Universität Greifswald sein Sohn Joachimvon Schwerin (Taf. VIII. 10) würdig an; auch er vermachte derselben in seinem Testamente vom Mai1618 ein Capital von 500 Gulden,dass davon ein nominirter Student in der Communität daselbst frei ge-halten würde." 3 '

2. Das Spantekower Stipendium, war eine Stiftung der Gemahlin Eüdigers von Schwerin(Taf. VIII. 23), Catharina geb. von Eickstedt, nach deren Tode am 14. Mai 1638 laut ihres Vermächt-nisses nicht nur die Kirche und der Pastor zu Spantekow je 500 Thlr. empfingen, sondern auch weitere500 Thlr. zu einem Stipendium ausgesetzt wurden, an welchem vorzugsweise Predigersöhne aus SpantekowundBeseritz Theil haben sollten, wenn sie zum Studium der Theologie befähigt befanden würden 4 '. Span-tekow, für welches Catharina so warme Fürsorge trug, war das Stammgut ihres Gemahls und seiner Vor-fahren; Beseritz in Meklenburg hatte Rüdiger von Schwerin erst 1614 angekauft 5 '.

3. Das Königsberger Stipendium, wurde im Jahre 1641 von Friedrich von Behr und dessenG emahlin Emerentia Benigna geb. von Schwerin (Taf. XVI. 9), Tochter Jacobs von Schwerin ausder Linie Alschwangen (Taf. XVI. 2), an der Universität Königsberg gestiftet; es besteht daselbst

1) U. B. II. 510. 2) Vgl. auch Th. II S. 155. 3) Vgl. Th. II S. 168. 4) Vgl. Th. II S. 173 und Familienbuch

der von Eickstedt S. 147. 5) Vgl. Th. II S. 172.