Abschnitt 4,
Lehnsverhältnisse des Geschlechts von Schwerin.
Mit der im vorangehenden Abschnitt nachgewiesenen Ausbreitung der Familie von Schwerin und derenReichthum an Besitzungen ging die Ausdehnung und Vervielfachung ihrer Lehnsbeziehungen Hand in Hand.Zum freien Landadel gehörig, waren die Mannen aus dem Geschlecht von Schwerin in Meklenburg wie in Pom-mern ihrem Lehnsherrn für das empfangene Lehn zwar zur Kriegsfolge verpflichtet, aber sie hatten auch dasRecht, nicht nur durch Rückgabe des Lehns ihr Yerhältniss zu dem Lehnsherrn aufzugeben, sondern auchneben ihrem bisherigen Herrn durch Annahme eines fremden Lehns noch in Vasallendienste zu einem zweiten unddritten Lehnsherrn zu treten. Aber nicht nur Fürsten und Landesherren gaben Lehne aus, um für Kriegs-dienste zu belohnen oder zu solchen zu verpflichten; auch Bisthümer und Klöster thaten dasselbe.
So begegnen uns denn auch die Ritter und Knappen von Schwerin in den mannichfachsten Lehns-beziehungen: die der Meklenburgischen Linie hauptsächlich als Vasallen der Grafen von Schwerin und dereingeborenen Fürsten von Meklenburg, dann aber auch als Vasallen der Bisthümer Schwerin 1 ' und Ratze-burg 2 *, des Klosters Sonnenkamp 3 ), des Grafen von Dannenberg 4 ', und Otto von Schwerin (Taf. I. 15) 1329selbst als Schwedischer Vasall; die der Pommerschen Linien als Vasallen vorzugsweise der Herzoge vonPommern, dann aber auch als Vasallen der Herzoge von Meklenburg 5 *, des Bisthums Cammin 6) und derKlöster Stolp 7 >, Pudagla 8 ' und Eldena 9 '. In einem ähnlichen Verhältniss muss Gerhard von Schwerin(Taf. II. 28) zwischen 1464 und 1468 sogar zu der Stadt Stettin gestanden haften, wenn er die Gewalt-taten, welche er an dem Kloster Pudagla verübt, damit erklärt, dass er nur auf Befehl der Stadt Stettingehandelt habe, na deme male ick ere kriecht unde denst was l0 \
Gleichzeitige Lehnsbeziehungen zu mehreren Lehnsherren traten besonders bei der MeklenburgischenLinie (Taf. I) während des 13. Jahrhunderts in die Erscheinung. Bernhard von Schwerin und sein SohnHeinrich (No. 2 und 3) standen beide in dem zwiefachen Vasallenverhältniss zu den Grafen von Schwerinund zu den Fürsten von Meklenburg; Daniel von Schwerin (No. 4) war Vasall des Bischofs von Ratzeburgund zugleich Vasall der Grafen von Schwerin, Ludolf, sein Bruder (No. 5), Vasall der Fürsten von Werle,der Grafen von Schwerin und des Bisthums Schwerin, Heinrich (No. 6) endlich erscheint als fürstlich Meklen-burgischer und bischöflich Schwerin'scher Lehnsunterthan.
In ein ganz besonderes, eigenthümliches Vasallenverhältniss traten 1315 die Spantekower Schwerine,die Brüder Gerhard, Oldag, Johann und Dietrich (Taf. Vn. 2—5), zu dem Fürsten Heinrich von Meklenburgdadurch, dass sie in dessen beständigen Schutz sich begaben und als erste Bedingung dafür versprachen, mitihrem gemeinschaftlichen Schlosse Spantekow, welches doch von den Pommerschen Herzogen zu Lehn ging,dem Fürsten von Meklenburg ebenso beständig zu Diensten zu stehen und alle Pflichten zu erfüllen, zuwelchen ein Vasall seinem natürlichen Lehnsherrn verbunden wäre 11 '. Die Erklärung dieses Vor-ganges darf wohl hauptsächlich in den Streitigkeiten gesucht werden, welche zur gedachten Zeit zwischen demPommerschen Herzoge Otto I. und dem Adel und den Städten Pommerns überhaupt wegen der Privilegien derLetzteren bestanden und schon einige Jahre früher den ältesten der genannten Brüder, Gerhard, veranlasst hatten,mit seinem Vetter Heinrich von Schwerin von der Altwigshagener Linie (Taf. V. 2) und mit Hermann vonDeven ihrem Lehnsherrn feindselig gegenüber zu treten 12 '. Andererseits aber musste auch den Besitzern vonSpantekow im Allgemeinen daran gelegen sein, ihr an der Grenze Meklenburgs belegenes Schloss und sichselbst für den Fall kriegerischer Ereignisse zwischen Pommern und Meklenburg möglichst sicher zu stellen,und konnten sie diese Sicherheit nicht besser erreichen, als wenn sie ihre Burg Spantekow, welche in denHerzogen von Pommern ihre natürlichen Schirmherren hatte, zugleich auch noch in den Schutz der Meklen-burgischen Fürsten stellten und dieselbe dadurch gewissermassen in ein zwischen den Pommerschen undMeklenburgischen Landesherren neutrales Gebiet umschufen. Aus der Verpflichtung, welche die Gebrüdervon Schwerin dem Fürsten Heinrich von Meklenburg gegenüber in Betreff Spantekows im Jahre 1315 über-
1) Taf. I. 5-7, 9, 17, 18, 21, 26. — 2) Taf. I. 4. — 3) U. B. I. 56. — 4) ü. B. I. 43.— 5) Taf. IV. 7 und VII. 1-6
und 18. — 6) Taf. II. 5 und V. 26 und 36. — 7) Taf. V. 3 und VII. 16. - 8) Taf. V. 33 — 9) Taf. IV. 1. — 10) Vgl. Th. II
S. 27 und 28. — 11) U. B. II. 62. — 12) Vgl. Abschnitt 3 No. 9. Grundbesitz der Linie Rehberg unter „Spantekow".
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