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1 (1878) Allgemeine Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
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dieselben von Brüdern ausgingen, innerhalb desselben Landes, ja die Schwerine der Usedom'schen und Alt-wigshagen'schen Linie bis in den Anfang des 15. Jahrhunderts sogar auf derselben Insel Usedom und an dem-selben Orte Kachlin 1 ' begütert waren, und in einer (im Original eingesehenen) Urkunde 2 ' vom 14. April 1431die Brüder Henning und Hermann von Schwerin von der Usedom'schen Linie (Taf. H. 24 und 25), dieBrüder Claus und Werner von Schwerin von der Spantekower Linie (Taf. VII. 41 und 42) und Oldwig undHeinrich von Schwerin von der Altwigshagen'schen Linie (Taf. Y. 39 und 40) als Vettern bezeichnet werden:denn die Schwerine mit der gesammten Hand im Lande Usedom, welche die Urkunde 3 ' vom 7. Febr. 1503also nennt, können die gleichfalls auf Usedom angesessen gewesene Altwigshagen'sche Linie nicht mehrmitbegreifen; diese hatte die Insel nach Aufgabe ihrer Güter bereits in der ersten Hälfte des 15. Jahrhundertsverlassen, und sind daher unter jenen Schwerinen mit der gesammten Hand auf Usedom lediglich die LinienUsedom, Stolpe und Grellenberg (Taf. IIIV) zu verstehen.

Für diese Thatsache, dass zwischen der Usedom'schen Linie einerseits und der Altwigshagen'schen undSpantekower Linie andererseits die Belehnung zur gesammten Hand mit den gegenseitigen Lehngütern nie-mals stattgefunden hat, kann auch hier nur, wie bei der Meklenburgischen Linie, als wahrscheinliche Erklä-rung darauf hingewiesen werden, dass schon frühzeitig, im Jahre 1295, durch die Theilung Vorpommernsin die Lande Pommern-Wolgast und Pommern-Stettin auch die Besitzungen der von Schwerin'sehen LinienUsedom, Altwigshagen und Spantekow unter die Regierung verschiedener Landesherren kamen, die Use-dom'sche Linie unter die Regierung Bogislaws IV. als Herzogs von Pommern-Wolgast, die Linien Altwigshagenund Spantekow unter die Regierung Ottos I. als Herzogs von Pommern-Stettin, dass hierdurch die gegen-seitige Belehnung der Linien, wenn auch nicht nothwenflig ausgeschlossen, so doch vielleicht unterbliebenwar, und dass es bei dieser Sonderang auch in den späteren Zeiten der wiederholentlich eintretenden Wieder-vereinigungen der gedachten Lande in eine Hand sein Bewenden behielt. Es wurde übrigens durch diesevöllige Sonderung des Lehnbesitzes zwischen der Usedom'schen Linie mit ihren Unterlinien Stolpe und Grellen-berg einerseits und den Linien Altwigshagen und Spantekow andererseits kein anderes, auffälligeres Verhält-niss im Grossen und Allgemeinen geschaffen, als es nach unserer voraufgegangenen Darstellung hinsichtlicheinzelner Lehngüter auch bei den sonst im Lehnsverbande stehenden Linien Altwigshagen und Spantekow imBesonderen statthatte.

Abschnitt 5.

Schlossgesessenheit des Geschlechts von Schwerin.

Wenn wir oben mitgetheilt haben, dass nur in einem einzigen Lehnbriefe von 1678 die zur Altwigs-hagener und Spantekower Linie gehörenden Schwerine als Linien bezeichnet d. h. kurzweg Vettern von derAltwigshagischen und Spantekow'sehen Linie genannt werden, so wird diesen beiden Linien einenoch allgemeinere Bezeichnung in den Lehnbriefen 4 ' vom 1. Juli 1705 und vom 5. Jan. 1741 dadurch zuTheil, dass sie mit dem Namen Geschlecht der Schlossgesessenen von Schwerin zusammengefasstwerden. Dass dieser Name im Jahre 1705 eine Collectiv-Benennung für sämmtliche Schwerine der LinienAltwigshagen und Spantekow in Vorpommern war und als solche in dem Lehnbriefe von 1741, welchernebst anderen auch die Lehnsurkunde von 1705 bestätigte, wiederkehrt, geht theils aus den in der Ur-kunde von 1705 aufgeführten Namen der belehnten Mitglieder der Familie, theils aus dem Umständehervor, dass in dem Lehnbriefe von 1741 die Nachkommen und Erben jener 1705 als Geschlecht derSchlossgesessenen von Schwerin bezeichneten Schwerine im weiteren Verlauf der Urkunde kurz als Ge-schlecht derer von Schwerin bezeichnet werden. Ursprünglich indessen haftete das Recht der Schloss-gesessenheit oder die Schlossgerechtigkeit nur an bestimmten Gütern des Geschlechts von Schwerin. Wiedieses Recht, auch Burg recht, Herrenrecht und Mannrecht genannt, allmählich sich entwickelt hat,und welche Privilegien für gewisse Zeiten mit demselben verbunden gewesen, findet in der Abhandlung von