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1 (1878) Allgemeine Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
Seite
96
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c) der Aemter Grimmen, Tribsees

die Schwerine zum Grellenberge.

Dagegen werden unter den nur Amtsgesessenen erwähnt

a) aus dem Amt Uckermünde

die Schwerine zu Aurose;

b) aus den Aemtern Usedom, Pudagla

Jürgen und Hans von Schwerin zu Stolpe (Taf. III. 29 und 32).

Abschnitt 6.

Standesverhältnisse des Geschlechts von Schwerin.

Schroeder in seinem Werke:Papistisches Meklenburg" Th. I fügt S. 502 der Behauptung, dass vorder Mitte des XIII. seculi nach Christi Geburt nicht viel adlige Geschlechter hier im Lande (in Meklen-burg) einen gewissen Zu- oder Geschlechts-Namen geführt haben, die Bemerkung hinzu: Damals (d. i. umdie Mitte des 13. Jahrhunderts) besassen nur Edelleute Güter, und wer Güter besass, der warein Edelmann. In welchem Maasse diese Vorbedingung des Güterbesitzes für den adeligen Stand beidem (übrigens längst vor der angegebenen Zeit diesen Zunamen führenden) Geschlecht von Schwerin, undzwar sowohl bei dem in Meklenburg als in Pommern angesessenen, sich erfüllt, geht aus dem vierten Ab-schnitt hervor. Schon für die dreissiger Jahre des 13. Jahrhunderts wird bei der Meklenburgischen LinieGüterbesitz in Zühr, bei der Stadt Schwerin selbst, in Lankow und in Yorbek durch Urkunden festgestellt 1 ',und zweifellos ist schon der erste Ahn des Geschlechts, Bernhard von Schwerin, bei der Uebernahme derVogtei über die Burg Schwerin und für dieselbe in den siebenziger Jahren des 12. Jahrhunderts mit Burg-lehnen ausgestattet worden, wenn auch zufallig dieses Umstandes keine schriftlichen Zeugnisse erwähnen.Ebenso ist für die Pommerschen Linien schon aus der ersten Zeit ihrer Uebersiedelung, aus dem Jahre1258, durch Urkunden nachgewiesen 2 >, dass sie in Labörnitz und Retzow begütert gewesen sind, und auchhier ist vorauszusetzen, dass Oldag von Schwerin, welcher 1256 Vogt von Usedom genannt wird 3 ), mitdiesem Amte aber möglicherweise schon vor diesem Jahre betraut gewesen ist, mit dem Antritt des Amtesdie gedachten oder andere Güter als Belohnung für dasselbe werde empfangen haben.

Wenn ferner der Adelstand gleichbedeutend ist mit dem Bitterstande oder wenn er hervorgegangenist aus diesem Stande, welcher, bestehend aus den freigeborenen Lehnsmannen, in der Zeit des Mittelaltersdas Ehrenrecht und die Aufgabe hatte, seinem Lehnsherrn Waffenfolge zu leisten, so ist auch nach dieserBichtung der Adel des Geschlechts von Schwerin durch zahlreiche, urkundlich festgestellte Erhebungen zurRitterwürde bis in seine Anfänge zurück wohl verbürgt und verbrieft.

Ueberdies war zur Zeit, als die Schwerine in Meklenburg und Pommern auftraten, bereits die Erb-lichkeit der Lehne eingeführt. Man ging bei dieser Einführung von der Ansicht aus, dass in der Begelder Sohn dem Yater in Beschäftigung, Geist und Sitten folge und dass auf den Nachkommen eines demBitterdienst ergebenen und zur kriegerischen Lebensweise berufenen Vasallen von selbst die ritterliche Ge-sinnung und die Kriegslust sich vererbe. In Folge dieser Anschauung wurde durch die Erblichkeit derLehne auch der höhere Kriegerstand gewissermassen erblich gemacht und dadurch Begriff und Wesen derritterlichen Geschlechter eingeführt. Auch von diesem Gesichtspunkt aus ist das Geschlecht vonSchwerin nicht nur dem Adel überhaupt, sondern dem ältesten Erbadel Meklenburgs wie Pommerns zuzu-rechnen.

Wir bemerken noch, dass zwar in Allgemeinen die Stellung des Knappen als eine Vorstufe zurBitterwürde aufzufassen ist, sodass der Knappe erst nach Ableistung eines gewissen, längeren oder kürzerenPrüfungs-Dienstes die Befähigung zum Eintritt in den Bitterstand erwarb, bis dahin aber eine dem Range

1) U. B. I. 8, 10, 11. 2) ü. B. II. 8. 3) U. B. II. 5.