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1 (1878) Allgemeine Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
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Söhnen nach dem Rechte der Erstgeburt übergehe, nach eben diesem Rechte an seine männliche Descen-denz sich vererben; erlösche diese aber in Haupt- und Nebenästen, dann habe das Fideicommiss auf seineweibliche Descendenz überzugehen.

In Folge freiwilliger Ueberlassung Seitens des Landschaftsraths von Schwerin schon bei Lebzeitenund nach dem 1858 erfolgten Tode des ältesten Sohnes ist noch in demselben Jahre sein zweiter SohnAlbert Julius von Zieten-Schwerin (Taf. XXL 25), der jetzige Besitzer des Fideicommisses, in denGenuss desselben getreten.

Die Stiftung führt den Titel: Gräflich von Zieten-Schwerin'sche Fideicommiss-Stiftung;unter dem 28. Juli 1858 ist derselben ein besonderes Wappen und unter dem 14. Sptb. 1859 dem jedes-maligen Fideicommiss-Besitzer der Name und die Würde eines Grafen von Zieten-Schwerin unter Bei-legung desselben Wappens verliehen worden 1 '.

Die Stiftung zerfällt in ein Geldfideicommiss und in ein Gutsfideicommiss; das letztere bestand ur-sprünglich aus Wustrau mit dem Vorwerk Albertinenhof; in neuester Zeit (1874) sind demselben vondem gegenwärtigen Besitzer noch Dennin mit dem Vorwerk Stern und Japenzin zugelegt worden, undbeträgt das Gesammt-Areal nunmehr 2581 h 42 a 57 qm.

7. Dasvon Schwerin-Janow'sche*Familien-Fideicommiss". Dasselbe ist von seinem jetzigenBesitzer, dem Grafen Albert Julius von Zieten-Schwerin (Taf. XXL 25), mittelst Urkunde vom9. März 1869 2 > gestiftet worden und umfasst die alt von Schwerin'schen Lehngüter Janow, Lantzkron,Neuendorf b , Rehberg im Anclam'schen Kreise und Bartikow (Bartow) im Demmin'schen Kreise derPreussischen Provinz Pommern mit einem Gesammt-Areal von 1441 h 02 a 32 qm.

Die Succession in das Familien-Fideicommiss erfolgt nach dem Ableben des Stifters als ersten Fidei-commissbesitzers nach den Regeln der Primogenitur, doch mit der Ausnahme, dass der jedesmalige Fidei-commissbesitzer berechtigt ist, unter mehreren ehelichen Söhnen letztwillig oder durch eine sonstige öffent-liche Urkunde denjenigen zu bestimmen, der ihm im Besitz des Fideicommisses folgen soll. Eventuellwerden sämmtliche Glieder des Geschlechts von Schwerin in besonders vorgeschriebener Reihenfolge zurSuccession in das Familien-Fideicommiss berufen.

8. Dasvon Schwerin-Hohenbrünzow'sche Familien-Fideicommiss". Dasselbe ist am gleichenTage, von demselben Stifter und genau mit denselben Bestimmungen errichtet worden, wie das von Schwerin-Janow'sche Fideicommiss 3 '. Zu demselben gehören die alt von Schwerin'schen Lehngüter Hohenbrünzowund Strehlow im Demmin'schen Kreise der Preussischen Provinz Pommern mit einem Areal von zusammen932 h 36 a 76 qm.

8. DasGräflich Schwerin-Wolfshagen'sche Familien-Fideicommiss", ist unter diesemNamen von dem Grafen Carl von Schwerin von der Linie Wolfshagen (Taf. XIX. 24) am 9. Jan. 1877 ausdem Stammgute dieser Linie, Wolfshagen 4 », mit einem Areal von 832 h 45 a 81 qm errichtet, und die be-zügliche Stiftungsurkunde nebst Nachtrag von der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Königlichen Kammer-gericht, unter dem 5. Juli 1877 bestätigt worden 5 ».

1) Siehe Nachtrag zum U. B. No. 39 und 40. 2) Siehe ebend. No. 41. 3) Siehe ebend. No. 42. 4) Vgl. S. 45 ff.5) Von der Mittheilung der Urkunde selbst ist in Rücksicht auf deren Umfang dem Wunsche des Fideicommiss-Stifters gemässAbstand genommen worden.

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