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1 (1878) Allgemeine Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
Seite
118
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Aus § 3. Würde nun gedachter Herr Rittmeister von Schwerin dieser meiner vorstehendenDisposition in allen Stücken getreulich nachleben und besonders meiner Frau Wittwe die Pension derfünfhundert Reichsthaler prompt und richtig ohne Streit und Wiederrede bezahlen, so soll demselbenmein im Herzogthum Schlesien und dessen Oelsnischen Creises gelegene[nj Gut[s] Bohr au nebstdem gantzen Inventario und Meubles , wie nicht weniger das vorhandene Paar brillantene Ohr-ringe nach dem Tode meiner Frau Universal-Erbin anheim fallen; wie ich denn demselben (sie) unterobgedachter Bedingung auf benanntes Guth Bohr au und die brillantene Ohrringe hierdurch ausdrück-lich substituiret haben will.

§ 4. Eben diese Substitution zum Besten des Herrn Rittmeister von Schwerin, so wie solchein den vorstehenden Paragraphen ausgedruckt ist, soll auch auf den Fall gelten, wenn meine FrauWittwe zu einer zweiten Ehe schreiten und einen andern, als einen ächten von Schwerin, heyrathensollte; wo sie alsdenn das Guth Bohr au mit dem vorgedachten Inventario und die Ohrringe anden Herrn Rittmeister von Schwerin sofort abtreten soll. Heyraihet sie aber in fernerer Ehe einenächten von Schwerin, so bleibt sie im Besitz und Genuss des Gutes Bohrau und der Ohrringebis an ihren Todt, und erst alsdann erlangt die im vorigen Paragrapho verordnete Substitution ihreWürcksamkeit.

§ 5. Solte der Herr Rittmeister von Schwerin früher versterben, als einer oder der anderevon den beiden benannten Fällen der Substitution eintritt, so soll das Substitutions-Recht wegenBohrau und der Ohrringe auf denjenigen seiner Söhne oder männlichen Descendenten übergehen,welcher nach Maassgabe des väterlichen Testaments zur Succession in dem Gute Wilmersdorff ge-langt; jedoch unter eben den Bedingungen, wie ich solche meinem Herrn Neveu selbst im 3" n Para-grapho vorgeschrieben habe, und besonders gegen Uebernehmung der an meine Frau Wittwe aus Wil-mer sdorff jährlich, so lange sie lebt, mit fünfhundert Rthl. zu bezahlenden Pension. Solte hingegenbey einem vor Eintretung des Substitutiuns - Fall erfolgenden Ableben des Herrn Rittmeister vonSchic erin das Gut Wilmer sdorff nach Maassgabe des väterlichen Testaments an jemand gelangen,der zwar zur Familie meines seeligen Vaters gehört, aber den Nahmen von Schwerin nicht führet,so will ich zwar die im § 3 et 4 geordnete Substitution in Ansehung des Guts Bohrau und der Ohr-ringe unter eben den daselbst ausgedrückten Bedingungen auch auf einen solchen Besitzer des GuthesWilmer sdorff hierdurch ausgedehnt haben, jedoch nur in dem eintzigen Fall und unter der un-nachlässlichen Bedingung, dass derselbe mit Allerhöchster landesherrlicher Bewilligung und Verleihungden Nahmen von Schwerin annehme und beständig beybehalte. Würde oder könnte aber ein solcherBesitzer von Wilmer sdorff dieser Condition kein Genüge leisten, so soll alsdenn das Substitutions-Recht in Ansehung Bohrau und der Ohrringe, so wie solches § 3 und 4 ausgedrückt ist, an denjenigenvon S chwerin gelangen, welcher beim existirenden Falle der Substitution mir am nächsten verwandtseyn wird; allermassen es, wie ich unten näher erklähren werde, mein vester und unabänderlicherWille ist und bleibt, dass das Guth Bohrau nach meiner Gemahlin von niemand andern, als derden von Schw erin sehen Nahmen führet, besessen werden könne und solle.

Aus § 6. Unter einen ächten von Schwerin aber will ich hier sowohl als in allen vorher-gehenden und nachfolgenden Stellen des gegenwärtigen Testaments, wo ich mich dieses Ausdrucks be-dient habe, einen solchen verstanden wissen, der aus dem alten von Schwerin'sehen Geschlecht ehe-lich gebohren und nicht etwa ausser der Ehe erzeugt worden, dergestalt, dass alle unehliche Söhneeines von Schwerins, wenn sie auch nach ihrer Geburth durch die von ihrem Vater mit der Mutter voll-zogene Ehe oder durch landesherrliche Eegitimation den Nahmen von Schwerin erhielten, unterden Ausdruck eines ächten von Schwerin nicht gemeinet seyn, folglich auch niemahls zum Besitzdes Gutes Bohrau und der Ohrringe gelassen werden soll(en). Denn es ist

§ 7. meine ernstliche und veste Willens-Meynung, dass genanntes Guth Bohrau nebst den dazugeschlagenen Paar brillantenen Ohrringen zu ewigen Zeiten ein von Schwerin'sclies Familien-Guthseyn und bleiben, niemahls verpfändet oder sonst mit Schulden belastet, auch niemahls ausserhalb derFamilie veräus (s) ert werden, noch an einen andern Besizzer, der nicht zur Familie gehört und den vonSchwerin'sehen Nahmen nicht führt, gelangen soll.

§ 8. Innerhalb der Familie selbst aber setze ich keine besondere Successions- Ordnung nachGraden oder Linien fest, vielmehr soll es zur Erfüllung dieser meiner Intention hinreichend seyn, wennsich das Guth Bohrau nebst Zubehör nur jederzeit in den Händen und Besitz eines ächten vonSchwerin befindet.

§ 9. Es kan daher ein jeder Besitzer aus dieser Familie über das Guth nebst Zubehör nacheigenem Gutdüncken sowohl unter Lebendigen als von Todes wegen disponiren, wenn solches nur zumBesten eines ächten von Schwerin geschiehet. Auch kann ein Vater solches seiner Tochter hinterlassen,