insofern dieselbe an einen ächten von Schwerin verheyratliet ist, und diese kann es so lange be-halten, als sie den von Schwerin'sehen Nahmen führt.
§ 10. Stirbt ein Besitzer, ohne disponirt zu haben, und hinterlässt männliche Leibes-Erben,so soll das Guth nebst Zubehör auf den ältesten Sohn fallen. Hinterlässt er nur Töchter, so sollendiese so lange im Besitz und Genuss bleiben, als sie den Nahmen von Schwerin führen; sobaldaber eine oder alle durch Verheyrathung an einen andern, der kein von Schwerin ist, den Nahmenändern, so sollen sie an das Guth und die Ohrringe keinen Anspruch mehr haben, und die letzteunter ihnen (wenn ihrer mehrere sind) soll schuldig seyn, dasselbe einem andern von Schwerin, densie sich aus der Familie selbst wählen kann, zu überlassen.
§ 11. Stirbt ein Besitzer ohne eheliche zu Fideicommiss fähige Leibes-Erben und ohne eineDisposition zu hinterlassen, so soll das Fideicommiss an denjenigen männlichen Anverwandten desNahmens und Geschlechts von Schwerin fallen, welcher diesem letzten Besitzer der nächste ist.
§ 12. Sollte aber wieder Verhoffen ein künftiger Besitzer von Bohrau einer wieder diese meineWillensmeinung laufenden Disposition, wodurch das Guth Bohrau nebst Zubehör aus der vonSchwerin'sehen Familie herausgebracht werden würde, sich anmassen, so soll ein jeder aus demGeschlecht einer solchen Disposition zu allen Zeiten zu wiedersprechen befugt seyn; der Disponentsoll alles Rechts und Anspruchs aus dem gegenwärtigen Testament sofort verlustig gehen, und dasGuth nebst Zubehör soll an denjenigen von Schwerin fallen, welcher diesem letzten Besitzer amnächsten ist.
§ 30. Zum höchsten Executore dieses meines letzten Willens erbitte ich hierdurch allerunter-thänigst Sr. Königl. Majestät von Preussen, meinen aller gnädigsten Herrn, und nach Höchstdero-selben Hintritt Höchst Ihro Thronfolger, indem Höchstdieselben beyderseits mir zu versprechen ge-ruhet, alles dasjenige, worüber etwa Zweifel oder Streit en[t]stehen könnte, Höchstselbst gnädigst zubestimmen und zu entscheiden, damit dieser mein letzter Wille, welcher Sr. Königl. Majestät nachseinen wesentlichen Inhalt bekannt ist, ohne Wiederspruch erfüllet werde.
§ 34. Insonderheit behalte ich Friederich Albert Graf von Schwerin mir hierdurch aus-drücklich vor, in Ansehung des Guths Bohrau und der auf solches gemachten Substitution, wie nichtweniger wegen anderer zu meinem Nachlass gehörenden Stück[kJe abändernde Bestimmungen feztzusezzen.
b) aus dem Codicill:
Aus I § 1. Ob es sich gleich nach den Vorschriften der Gesetze von selbst versteht, dass aufein zum Familien- Fideic ommis s gewiedmetes Grundstück keine Schulden contrahiret werdenkönnen, so will ich dennoch, um allen Streit und Zweifel zu vermeiden, hiedurch ausdrücklich ver-ordnen, dass kein nachfolgender Besitzer von Bohrau zu ewigen Zeiten befugt seyn solle, besagtesGuth mit irgend einer Schuld, sie habe Nahmen, wie sie wolle, und entstehe, woher sie wolle, zuoneriren. Weder ein vermeintlicher landesherrlicher Consens noch die Einwilligung der übrigen Mit-glieder der Familie soll einen Besitzer hierzu berechtigen. Auch soll ein Sohn, welcher etwa seinemVater in Bohrau succedirt, die von letzterem gemachte Schulden weder aus dem Guthe zu bezahlenverpflichtet, noch solche darauf zu übernehmen befugt seyn. Eben so wenig soll es irgend einem Be-sitzer frey stehen, das Guth mit Vermächtnissen, Abfindungs-Quantis für nachgebohrne Kinder oderTöchter, oder wie es sonst Nahmen haben mag, zu beschweren. Vielmehr sollen alle dergleichen Dis-positionen von Anfang an null und nichtig seyn, und das Gut soll jederzeit von einem Besitzer aufden andern gantz frey und ledig von allen und jeden Real-Belastungen übergelm.
Da inzwischen Haupt-Unglücks-Fälle sich ereignen könnten, welche die Substanz des Gutes undnicht etwa blos die Revenuen ein oder andern Jahres betreffen, und wo es also die unumgänglicheNotwendigkeit erfordert, zum Retablissement des Gutes ein Capital aufzunehmen, so soll dieses demzeitigen Besitzer des Fideicommissi zwar gestattet seyn, jedoch nur unter folgenden bestimmten Maass-gaben :
a) dass die Aufnehmung eines solchen Capitals nur unter ausdrücklicher Genehmigung der indem § 4 dieses Codicills bestellten Executorie nach vorhergegangener Prüfung der Existenzdes angeblichen, die Substanz des Gutes betroffenen Haupt-Unglücks-Falls und der Noth-wendigkeit des Retablissements geschehefn];
b) dass das aufzunehmende Capital niemahls mehr als höchstens den vierten Theil von demCapitals-Werthe des Guts betragen dürfe;
c) dass die Verwendung desselben zum Retablissement unter besonderer Aufsicht der geordnetenExecutorie geschehe;