bunden worden, 1711 auf das an Stelle der dem König Friedrich I. von Preussen 1708 abgetretenen Alt-Landsbergischen Besitzungen angekaufte Gut Walsleben ausdrücklich übertragen wurde, so ist ohne Zweifelauch, obschon es nicht besonders ausgesprochen worden, gleichzeitig das ebenfalls der Herrschaft Alt-Lands-berg beigelegt gewesene Jus primogeniturae auf Walsleben übergegangen, da ja nach dieser Folge die Erb-kämmerer-Würde sich zu vererben hatte.
Zu dem Majorate gehören die Güter Walsleben, Caterbow, Bütow und Dannenfeld; es ruhtmit dem Majorate Wildenhoff in gleicher Hand und hat ein Areal von 4340 h 44 a.
3. Das Fideicommiss von 20,000 Thalern zum Besten des Gutes Schwerinsburg im Pommer-schen Kreise Anclam. Es wurde gestiftet durch Ulrike Eleonore Freiin von Krassow, die (erste) Ge-mahlin des Feldmarschalls Curd Christoph von Schwerin (Taf. X. 32); nach der von ihr am 13. Juni1754 testamentarisch festgesetzten, in dem Testamente ihres Gemahls vom 14. März 1755 §§ 6 und 7wiederholten Bestimmung 1 ' sollte das genannte Capital von 20,000 Thlr. ein beständiges fideicommissumfamiliae sein, so lange diese gräflich Schwerin sehe Familie dauere; es sollte mit dem Gute Schwerins-burg combiniret werden und dabei inseparable verbleiben. Der Nutzniesser, zur Zeit (seit 1839) Graf Victorvon Schwerin (Taf. XII. 31), hat dafür die Verpflichtung zu übernehmen, das Schwerinsburg'seheSchloss, Garten und übrige Gebäude und sämmtliche dazu gehörige Meublen in beständig gutem Standezu erhalten
4. Das Fideicommiss Bohr au im Kreise Oels der Preussischen Provinz Schlesien. Dessen Stifter warGraf Friedrich Albrecht von Schwerin (Taf. XIV. 6). Durch Testament vom 13. Jan. 1786 bestimmtederselbe Bohrau zu einem immerwährenden von Schwerin'schen Familien-Fideicommiss ohne Fest-setzung einer besonderen Successions-Ordnung innerhalb der Familie; es soll genügen, wenn das BohrauerFideicommiss jederzeit in der Hand eines ächten von Schwerin sich befindet. Der gegenwärtige Besitzerdesselben ist seit 1855 Graf Curd Fabian Emil Friedrich von Schwerin (Taf. XIV. 28). Das Areal be-trägt 600 h 20 qm.
Von gedachtem Testament, welches uns erst nach dem Abschluss des Urkundenbuclies und des Nach-trags zu demselben zugänglich geworden, geben wir daher noch an dieser Stelle nachstehenden Auszug:
d. d. Berlin 1786 Jan. 13.
Wechselseitiges Testament des Geheimen Etatsministers und Oberstallmeisters Grafen Friedrich Albertvon Schwerin und seiner (zweiten) Gemahlin Friederica Sophia Elisabeth geb. Freiin von Maitzahn,nebst Codicill des Testators d. d. Berlin 1787 Mai 15.
Auszug,
soweit sich diese letztwilligen Verfügungen auf die Stiftung des Fideicommisses Bohrau beziehen,und zwar
a) aus dem Testament:
§ 1. Zu meiner wahren und alleinigen Universal-Erbin setz ich (Friedrich Albert Graf vonSchwerin) hiermit titulo institutionis honorabili in bester Form Rechtens ein meine vielgeliebte Ehe-gemalin, Frau Friderica Sophia Elisabeth gebohrne Freyin von Malt zahn, dergestalt und also,dass dieselbe alles dasjenige, was zur Zeit meines Ablebens von meinem Vermögen wiircklich vorhandenseyn wird, eigentümlich haben und behalten soll, es bestehe nun solches in Baarschaften, ausste-henden Schulden, Gold, Silber, Juwelen und andern Kostbarkeiten, liegenden Gründen, Gütern undHäusern, Meubeln, Tapeten, Leinen, Betten, Bett- und Tischzeug, Zinn, Kupfer, Haus- und Kasten-Geräihe, alle Vorräthe in Küchen, Kellern, Ställen, Scheuren und Boden, Wagen-Pferde, Geschirr, esbestehe überhaupt, worinn es wolle und Nahmen habe, wie es wolle, diejenigen Stücke allein ausge-nommen, worüber ich in der Folge besonders disponiren werde.
Aus § 2. Das Guth Wendisch-Wilmersdorff fällt vermöge väterlichen Testaments und diesermeiner gegenwärtigen Disposition den (sie) Rittmeister des Regiments Gensd'armes Herrn FriederichAugust Carl Leopold von Schwerin anheim, nebst dem Lnventario, Viehj Meubel, Haus und Hof.
Aus § 2 c. Derselbe (soll) gehalten seyn, wohlgedachter meiner Frau Wittwe und eingesetztenErbin aus den Wilmer sdorffer Revenues jährlich fünfhundert Reichsthaler — — — zu bezahlen.
1) U. B. II. 718. — 2) Vgl. auch Th. II S. 204.
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