unter dem 25. Febr. 1680 und durch König Friedrich I. unter dem 15. Juli 1701 ausgefertigten Bestätigun-gen 1 'jener Lehnbriefe ausgesprochen worden; dadurch indessen, dass sowohl für das Erbamt (1654) als auchfür die Herrschaft Alt-Landsberg (1672) die Vererbung nach der Primogenitur festgesetzt wurde, gelangtenvon selbst beide Lehne stets in dieselbe Hand. Als aber der dritte Lehnträger, Graf Friedrich Wilhelm vonSchwerin (Taf. XVIII. 24), 1708 genöthigt worden war, die Herrschaft Alt-Landsberg dem Könige Friedrich I.zu überlassen, und an Stelle derselben 1711 das in der Grafschaft Ruppin belegene Lehn- und RittergutWalsleben erworben hatte 2 ', liess der König der Urkunde 3 ' vom 29. Decb. 1711, mittelst deren er denKauf von Walsleben genehmigte, ausdrücklich die Clausel einfügen, „dass diesem Gute die Erbkämmerer-Würde so lange mit inhaeriren solle, bis er, der Graf von Schwerin, eine considerablere Herrschaftacquirirt haben würde". Eine considerablere Herrschaft ist seitdem nicht erworben worden, wohl aber istdie Besitzung Walsleben selbst dadurch „considerabler" geworden, dass Graf Friedrich Wilhelm von Schwerin1723 noch das Lehngut Caterbow erwarb und mit dem Majorat Walsleben vereinigte 4 '. Sonach haftetauch heute noch die Erbkämmerer-Würde der Kurmark an dem Besitz von Walsleben.
Entsprechend der ursprünglichen Bestimmung über die Succession in das Erbkämmerer-Amt der Kur-m ark hat sich dasselbe bis auf die Jetztzeit streng nach dem Rechte der Erstgeburt vererbt; mit einerAusnahme, dem Uebergange des Erbamts von dem Grafen Otto Carl Ludwig von Schwerin (Taf. XVIII. 36),welcher ohne Lehnserben starb, auf dessen nächstälteren Bruder, den Grafen Ludwig Gottfried Leopoldvon Schwerin (No. 37), ist die Vererbung überall von dem Vater auf den ältesten Sohn erfolgt. Gegenwärtigruht das Erbamt in der neunten Hand. Die Reihenfolge der bisherigen Träger desselben ist nachstehende:
1) der Freiherr Otto von Schwerin
2) „ Graf Otto von Schwerin
3) ., „ Friedrich Wilhelm von Schwerin ....
4) „ „ Ludwig Otto Sigismund von Schwerin . . .
5) „ „ Otto Carl Ludwig von Schwerin
6) „ „ Ludwig Gottfried Leopold von Schwerin . .
7) „ „ Otto Friedrich Wilhelm von Schwerin . .
8) •„ „ Otto Gottfried Ludwig Emanuel von Schwerin
9) „ „ Otto Heinrich Gustav Eugen von Schwerin .
(Taf. XVIII. 1)
4)24)29)
36)
37)46)52)64)
seit 1654,
„ 1679,
„ 1705,
., 1727,
„ 1786,»
* 1797,
„ 1810,
„ 1860,
„ 1873.
Es bleibt nur noch zu erwähnen, dass in Betreff des Grafen Otto Friedrich Wilhelm von Schwerin,welcher (1796 geboren) beim Tode seines Vaters (1810) noch minderjährig war, im Jahre 1826 von den zustän-digen Behörden, dem Ministerium des Innern und dem Justizministerium, die Frage erörtert wurde, ob dem-selben der noch im Depositum des Pupillen-Collegiums zu Königsbergy'p r . befindliche goldene Erbkämmerer-Schlüssel ohne Weiteres ausgehändigt werden könne und ob derselbe des Prädikats eines Erbkämmererssich früher bedienen dürfe, „als bis er herkömmlich die Investitur nachgesucht und erhalten habe". DieHerausgabe des Schlüssels wurde sofort für unbedenklich erklärt, und auch hinsichtlich der Investitur wurdedem Grafen von Schwerin, nachdem er darauf hingewiesen, dass er bereits am 13. Aug. 1822 den Vasalleneidgeleistet habe und dass seinem verstorbenen Vater niemals ein besonderer Lehnbrief über die Erbkämmerer-Würde der Kurmark Brandenburg ertheilt worden sei, unter dem 1. resp. 19. März 1827 von dem Ministerdes Innern eröffnet, „dass es bei den angezeigten Umständen ausser dem bereits geleisteten Homagio keinesbesonderen Vasallagii bedürfe", und dass es ihm „als Besitzer des Majoratguts Walsleben nebst Caterbownunmehr unbenommen sei, den Titel der damit verbundenen Würde eines Erbkämmerers der KurmarkBrandenburg zu führen". 7 '
In dem vorliegenden Abschnitt müssen wir auch der Ansicht begegnen, als habe in der Würde eines Land-fähnrichs von Pernau in Livland, mit welcher in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts Christoph Jo-hann von Schwerin von der Linie Alschwangen (Taf. XVI. 15) und nach ihm bis 1726 sein Sohn, der in denPolnischen Grafenstand erhobene Johann Antonius von Schwerin (Taf. XVI. 19), bekleidet gewesen 8 ', demGeschlecht von Schwerin noch ein drittes Erbamt zugestanden. Pernau war eine der 3 Woiwodschaften 9 »,
1) U. B. II. 651 und 675. — 2) Vgl. S. 36 und 37. — 3) U. B. II. 684. — 4) Vgl. S. 35. 5) Das Erbamt war ihm
von seinem Vater, welcher erst 1787 starb, schon bei dessen Lebzeiten übertragen worden. Vgl. Th. II S. 323. — 6) Sein Bruder
Otto Carl Ludwig starb schon 1795, doch erfolgte seine Belehnung mit dem Erbamte erst 2 Jahre später. — 7) Nach den Acten
des Königl. Hausarchivs zu Berlin über das Erbkämmerer-Amt der Kurmark. — 8) Vgl. Th. II S. 288. 9) Die beiden anderen
waren Dorpat und Wenden.
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