Ansprüche beibringen. Der Ausgleich erfolgte nicht, auch die Beweismittel wurden bis zur Vermählungs-feier nicht vorgelegt, vielmehr kam es wirklich „auf dem fürstlichen hochzeitlichen Hofe zu Campe" zu demgefürchteten Streit in dem Umfange, dass er bis an die „regierenden Landesfursten" Johann Friedrich undErnst Ludwig gelangte, welche in Folge dessen bei dem Herzog Bogislaw dahin sich verwendeten, dass er„diesem Gebrechen gebührliche und billige Verordnung geben lassen wollte". Herzog Bogislaw übertrug nun-mehr die Verwaltung des Erbamts „einem Andern, so dieser Sache nicht verwandt", und legte den Behrenund Schwerinen die Verpflichtung auf, bis zum 10. November 1572 beiderseits ihr Anrecht artikelweise indoppelter Ausfertigung Behufs Entscheidung der Angelegenheit dem Wolgastischen Hofgericht zu übergeben ]) .
Ueber den weiteren Verlauf der Sache liegen uns keine Documente vor, wohl aber kennen wir derenAusgang: die Ansprüche der Behr müssen für berechtigter angesehen worden sein, als die Schwerin'schen;denn jene sind im Besitze des Erbamts bis auf den heutigen Tag verblieben.
Drei Jahrhunderte nach dem ersten urkundlichen Zeugniss über die Verleihung des Erbküchenmeister-Amts von Vorpommern an das Geschlecht von Schwerin ward demselben auch die Erbkämmerer-Würdeder Kur und Mark Brandenburg 2 * zu Theil; Kurfürst Friedrich Wilhelm verlieh sie mittelst Urkunde 3 ' vom3. Octb. 1654 seinem Geheimen Rath, späteren Oberpräsidenten Otto von Schwerin, Stifter der Linie Alt-Landsberg (Taf. XVII. 4 und XVIII. 1), zum Ersatz dafür, dass er zu besserer Wartung seiner Dienste „sichnicht allein sehr ansehnlicher Stücke 4 ', sondern auch anderer Prärogative und unter diesen auch des Erb -küchenmeister-Amtes in dem Herzogthum Pommern 5 'für seine Person begeben". Zugleich be-stimmte der Kurfürst: die Erbkämmerer-Würde sollte sich auf die männliche Nachkommenschaft Ottos „inlinea recta" vererben und nach deren etwaigem gänzlichen Erlöschen auf Ottos Bruder Bogislav vonSchwerin (Taf. XVII. 8) und dessen männliche Descendenten 6 'übergehen; bei allen „vorgehenden Solenni-täten", für welche die „kurfürstlichen Insignia" in Gebrauch kämen, habe Otto das kurfürstliche Scepter zutragen; für den Fall, dass einer seiner Nachfolger, wenn dergleichen Actus vorginge, „nicht Alters genug hätte",sollten dessen Vormünder einem Andern desselben Namens oder in Ermangelung eines solchen einem Andernüberhaupt auftragen, „diese Function zu verrichten, jedoch citra praejudicium seines Erbrechtens"; an Emolu-menten sollten mit der Erbkämmerer-Würde diejenigen Lehngelder verbunden sein, welche bisher der ersteKammerjunker eines Kurprinzen während der späteren Regierung desselben aus der Lehnskanzleitaxe erhobenhabe. Als Zeichen des Erbkämmerer-Amts wird dem (durch diese Urkunde zugleich noch anderweitig ver-mehrten) Wappen 7 'Ottos der Schlüssel mitten im Schilde hinzugefügt, „jedoch dass der Schlüssel, alswelcher eigentlich zu dem Erbkämmerer-Amte geleget, von Niemandem mehr als dem Primogenito gebrauchetwerden solle". Diese Beschränkung ist in dem mehrfach genannten Gesammtlehnbrief vom 3. Aug. 167*2 nichtwiederholt; dagegen wird in demselben hinzugefügt, dass Otto von Schwerin und seinen Nachfolgern im Erb-amte „allemal der güldene Schlüssel bei Verleihung dieses Erbkämmerer-Amts überantwortet und von ihm undseinen Descendenten bei allerhand Solennitäten getragen werde"; auch solle dieser Schlüssel zur Unter-scheidung von den Schlüsseln der Oberkämmerer und Kämmerer eine von diesen abweichende Form erhalten.
Dass das Erbkämmerer-Amt der Kurmark jederzeit mit dem Besitz der Herrschaft Alt-Lands-berg verbunden sein solle, ist weder in den erwähnten Lehnbriefen vom 3. Octb. 1654 und 3. Aug. 1672, nochin den für Ottos Sohn, Otto den Jüngeren von Schwerin (Taf. XVIII. 4), durch Kurfürst Friedrich Wilhelm
1) U. B. II. 541. — 2) Bis um diese Zeit stand das Erbkämmerer-Amt der Kurmark Brandenburg dem Geschlecht
von Schenck zu; demselben wurde jetzt zur Entschädigung das Sc h atz m ei s ter-A mt verliehen. In dem Gesammtlehnbrief
vom 3. Aug. 1672 (U. B. II. 638) sagt der Kurfürst in dieser Hinsicht: Damit er (Otto von Schwerin) dieses Erbkämmerer-Amtsdesto mehr v er sichert sein möge, so haben wir denen von Schenken, so zwar hiebevor mit dem Erbkämmerer-Amt beliehen gewesen,den TituI aber davon niemahlen bekommen, vielweniger eine Verrichtung des/als gehabt, das Schatzmeister-Amt verliehen, worauf siedann auf die vorige Beleihung renunciiret. — 3) U. B. II. 615. — 4) In dem Gesammtlehnbrief vom 3. Aug. 1672 (sieheAnm. 2) heisst es in dieser Beziehung: Otto von Schwerin habe sich entschlossen, nicht nur auf die von seinem verstorbenen Vaterauf ihn verstammete Güter , sondern auch auf die Anwartung seiner Vettern Güter, deren ein Theil schon devolviret, zu verzichten,gestalt er dann zu dem Ende auf die von der Krone Schweden an ihn abgegangene Citation zu der Huldigung sich nicht ge-stellen wollen. (Vgl. Th. II S. 306). — 5) Der Anspruch Ottos von Schwerin auf das Erbküchenmeister-Amt in Pom-mern gründete sich darauf, dass er der (jüngeren) Linie Altwigshagen (Taf. XVII) angehörte, welche die jüngste der von
4 Söhnen des Hans von Schwerin aus der Linie der Bönen (Taf. IX. 5) gestifteten Linien war und als solche nach dem
Lehnrechte in den Besitz des Erbküchenmeister-Amts von Vorpommern einmal gelangt sein würde, wenn die drei älteren
Linien Löwitz, Cummerow und Alschwangen (Taf. X, XIII und XVI) mit ihren Unterlinien gänzlich erlöschen sollten
(vgl. oben unter No. 1). — 6) Bogislav starb 1678, ohne Erben zu hinterlassen. — 7) Siehe S. 106.
2. Das Erbkämmerer - Amt der Kurmark Brandenburg.