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1 (1878) Allgemeine Geschichte des Geschlechts von Schwerin
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halten worden, ergäben die Acten zwar nicht, da seit langer Zeit kein Familien-Mitglied mit dem gedachtenErbamt speciell beliehen worden; wahrscheinlich habe indessen auch in der von Schwerin'schen Familie derSenior familiae auf das Würdenlehn des Erbküchenmeister-Amts den nächsten Anspruch, und es möchtedaher wohl erforderlich sein, von dem Grafen von Schwerin den Nachweis, dass er Senior familiae sei, odereines anderweitigen Familienherkommens, welches ihn zu dem Amt besonders berechtige, zu erfordern". GrafHeinrich von Schwerin war damals in der Tliat der Senior wenigstens der nach den Lehnsbestimmungen zu-nächst zu dem in Eede stehenden Erbamte berechtigten Schwerinsburger Linie des Geschlechts von Schwe-rin, und hat derselbe (worüber die Acten Auskunft nicht geben) auch sicher den für nöthig erachteten Nach-weis geführt; denn am 9. Febr. 1835 suchte er darum nach, dass er in dem Preussischen Hof- und Staats-liandbuche als Träger des Erbküchenmeister-Amts in Vorpommern verzeichnet werde. Diesem Wunsche wardauch nach dem ihm unter dem 21. Febr. 1835 zugegangenen Bescheide des Ministers des Innern gewillfahrt;aber irrthümlich gelangte sein Name in dem Hof- und Staatshandbuch der Jahre 1835 und 1836 unter dieRubrikErbämter des Herzogthums Neu-Vorpommern und Bügen", während es in der betreffenden Bubrikfür Vorpommern nach wie vorvacat" hiess 1 '. In dem Handbuch für das Jahr 1838 steht der Name ander richtigen Stelle, ihm ist aber (wie auch schon 1835 und 1836) die Bemerkung beigefügt;hat dieMit-Be lehn schaff'.

Graf Heinrich von Schwerin starb am 8. Aug. 1839. Nach seinem Tode ruhte bis 1853 die Aus-übung des Erbamts von Neuem; bis dahin lauten die Angaben der bezeichneten Handbücher:Dies Amtsteht der Gräflich Schwerin'schen Familie zu, ein Erbwürdenträger ist aber jetzt nicht bestellt." Unter dem31. Decb. 1853 2) jedoch ernannte König Friedrich Wilhelm auf das Gesuch vonzwei in Alt-Vorpommernbegüterten Familien-Mitgliedern" 3 ), um das Erbamt nicht länger unausgeübt zu sehen und weil ein Grund-satz über die Succession in dasselbe nicht feststehe,auch eine Einigung in der Familie darüber bishernicht zu bewirken war", den jüngeren Sohn des letzten Lehnträgers, den Grafen Victor von Schwerin zuSchwerinsburg (Taf. XII. 31)zum stellvertretenden Lehnträger des Erbküchenmeister-Amts inAlt-Vorpommern" und bestimmte zugleich in Betreif der Nachfolge, dass das Amt dem jedesmaligen Be-sitzer des Stammgutes Schwerinsburg zustehen solle, beide Begnadigungen jedoch nur bis dahin, dassein näheres Kecht auf dieses Lehnträger-Amt nachgewiesen oder von der gesammten Familie in dieser Be-ziehung ein gemeinsamer Beschluss gefasst würde. Dem entsprechend meldet das Hof- und Staatshandbuchvom Jahre 1854:Dies Amt steht der Gräflich Schwerin'schen Familie zu. Stellvertretender LehnträgerHerr Graf von Schwerin auf Schwerinsburg, Kammerherr"; in den Handbüchern von 1855 bis ein-schliesslich 1877 dagegen wird Graf Victor von Schwerin ohne Nebenbemerkung als Träger des Erbamtsbezeichnet.

Es ist an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass der Grosshofmeister Ulrich von Schwerin (Taf. VIII. 5)im Jahre 1572 für sich und seine Vettern zu Spantekow, Putzar und Altwigshagen auch Anspruch auf dasErbküchenmeister-Amt des Landes Barth erhob und dadurch in Streit mit der Bügen'schen FamilieBehr gerieth, welche behauptete, dass dieses Ämt von ihren Voreltern verwaltet worden wäre und ihFgebühre.Dieser Streit hatte grade 1572 eine practische Bedeutung, insofern Herzog Bogislaw XIII. in diesem Jahre zuCampe seine Vermählung feiern wollte, bei welcher ja auch der Erbküchenmeister seines Amtes zu wartenhatte. Im Hinblick auf den Anspruch Ulrichs von Schwerin wie zugleich auf die bevorstehenden Festlich-keiten am fürstlichen Hofe meldeten daher die Rügen'sehen Behr dem Herzoge unter dem 10. Juni 1572 4)schriftlich ihre Gerechtigkeit an dem Erbküchenmeister-Amt des Landes Barth an mit der Bitte,sie bei dieser ihrer Gerechtigkeit zu belassen und nicht zu gestatten, dassJemand darein sich zu dringenunterfange". Aber auch Ulrich von Schwerin hatte schon mündlich bei einer Unterredung mit dem Herzogeden streitigen Gegenstand berührt. Der Herzog, um Vorkehr zu treffen, dassihm und den geladenenGästen zur Zeit des Beilagers mit Zanken und Disputiren keine Unlust oder Beschwer gemacht würde",schrieb am 14. Juni 1572 5 > unter Uebersendung einer Abschrift des Gesuches der Behr an Ulrich von Schwerin(und vermuthlich in gleicher Weise auch an die Behr): die Parteien sollten sich inzwischen wegen ihresHandels zu vergleichen suchen, falls dies aber nicht gelänge, die Beweismittel für die Gerechtigkeit ihrer

1) Soweit die Handbücher über den Preussischen Hof und Staat aus der Zeit vor 1835 uns zugänglich gewesen sind oderüberhaupt existiren, ist zu bemerken, dass die frühesten Handbücher von 17951805 als Inhaber des Erbküchenmeister-Amts inVorpommern die Familie von Schwerin nennen, dass seit 1821 dagegen die bezügliche Bezeichnungvacat" lautet. 2) Nach-trag zum Urkundenbuche No. 36. 3) Diese waren die Brüder Grafen Maximilian und Victor von Schwerin (Taf. XII. 26 und 31);das Gesuch datirte vom 8. Juni 1853. 4) Siehe Lisch, Geschlecht Behr I Abth. 1 S. 83. 5) U. B. II. 540.

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