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1 (1878) Allgemeine Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
Seite
112
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speciell mit dem Erbamt beliehen. Der erste Schritt, dasselbe wieder an eine bestimmte Person zu knüpfen,erfolgte durch den Grafen Carl Wilhelm Ludwig Heinrich von Schwerin (Taf. XII. 11), Enkel des1747 verstorbenen Hans Bogislav durch dessen dritten Sohn Heinrich Bogislav Dettlof von Schwerin, imJahre 1803 oder spätestens im Anfange des Jahres 1804- 1 ' dadurch, dass er das Erbamt muthete. Ueberdie Erfüllung dieser Lehnspflicht erhielt er unter dem 3. Febr. 1804 folgendenBelehnungsschein" 2 ':

Demnach dem Allerdurchlauchtigsten Grossmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friedrich Wil-helm dem III., Könige von Preussen, Marggrafen und Churfürsten zu Brandenburg, auch Herzogenzu Pommern, Unserm aller gnädigsten Könige und Herren, Ihro Königl. Majestät Lehnmann CarlWilhelm Heinrich Graf von Schwerin auf Putzar, des General- Landschafts-Rath Heinrich BogislavHettloff Graf von Schwerin Sohn, die schuldige Lehnspflicht wegen der Vorpommer sehen von Schwe-rinen Lehne diesseits der Peene durch seinen Special-Bevollmächtigten, den Assistenz-Ratli und Justiz-Commissarius Teuber, abgestattet hat, und darauf in allerhöchstgedachter Ihro Königlichen MajestätNahmen durch den Königl. Regierungs-Präsidenten von der Osten mit dem lehnbaren Eigenthum derGüther Putzar nebst Vorwerk Sophienhoff, Boldechow (sie), Glien, Sarnow, Bornmühl und Charlottenlustzum neuen Mannlehn, auch der gesammten Hand an Ducherow, Mollwitz, Busow, Louisenhoff,Schwerinsburg, Wussechen (sie), Werder, Liewitz 3 \ Rehberg, Janow, Lantzkron, Neuendorff b , Antheil inBartichow (sie), Hohenbrunsow, Strehlow, Zinzow nebst Kafel-Pass, Rubenow, Bornthin, auch demVorpommer sehen Erbküchenmeister -Amt gewöhnlichermaassen dergestalt beliehen worden, wiesolches denen Lehnrechten und denen von Ihro Königl. Majestät Vorfahren ertheilten Begnadigungengemäss ist; so wird demselben darüber gegenwärtiger Belehnungs-Schein unter der Königl. Regie-rung und Lehns-Kanzlei grossen Insiegel, auch verordneter Unterschrift hierdurch ertheilt. GegebenStettin den 3 len Februar 1804.

v. d. Osten. Schulz.

Erst 29 Jahre später, mittelst Immediateingabe vom 16. Jan. 1833, suchte Graf Heinrich von Schwerindie wirkliche Verleihung des Vorpommerschen Erbküchenmeister-Amts wie auch die Festsetzung einer Normfür die Vererbung desselben nach. Das Oberlandesgericht zu Stettin war Anfangs auf Grund des mitge-teilten Belehnungsscheins der Ansicht, dass Graf Heinrich bereits unter dem 3. Febr. 1804 mit dem Erb-amte thatsächlich beliehen worden sei und daherder gegenwärtige Antrag des Bittstellers eben so aufeinem Irrthume, wie die Anführung im Staats-Handbuche, dass jenes Amt erledigt sei, auf einem Versehen"beruhe. Die Folge dieser Auffassung war nachstehende Allerhöchste Ordre 4 ' vom 4. Mai 1833:

Aus dem Berichte, den Ich über Ihr Gesuch um Verleihung des Vorpommerschen Erbküchen-meister-Amts erfordert, habe Ich ersehen, dass Sie bereits mittelst Belehnungsscheins der ehemaligenRegierung zu Stettin vom 3 im Februar 1804 mit dem Erbküchenmeister-Amt beliehen sind und es nurvon Ihnen abhängt, die Aufzeichnung dieser Ihnen zustehenden Landeswürde im Hof- und Staats-Handbuch bei dem Minister des Innern und der Polizei nachzusuchen. Was Ihren Antrag betrifft,die künftige Succession in der berechtigten Familie zu bestimmen, so ist dies eine Sache der Familie,die, wenn die vorhandenen Urkunden hierüber nichts enthalten, einen besonderen Bescliluss deshalb zufassen hat. Berlin den 4 te " May 1833.

Friedrich Wilhelm.

An den Landrath Grafen von Schwerin zu Putzar.

Wenige Tage nach Ausfertigung dieser Ordre, am 12. Mai 1833, traf bei dem Ministerium des In-nern ein Bericht des Oberpräsidenten der Provinz Pommern vom 6. Mai ein, welcher dahin ging, dass dasOberlandesgericht in Uebereinstimmung mit einem Promemoria des verstorbenen Lehns-Secretairs Criminal-raths Zitelmann,welcher durch seine genaue Kenntniss aller Lehnsverhältnisse der pommerschen adlichenFamilien eine Auctorität geworden", nunmehr die Auffassung habe,dass dem Landrath Carl Wilhelm Hein-rich Grafen von Schwerin unter dem 3. Februar 1804 ein Belehnungsschein über die Muthung desErbküchenmeisteramts in Vorpommern ertheilt worden sei; damit sei ihm aber nur als Mitglied der lehn-tragenden Familie die gesammte Hand an diesem Wiirdenlehn verliehen, keineswegs sei er mit derWürde selbst beliehen worden. Wie es mit der Succession bisher in der von Schwerin'schen Familie ge-

1) Vermuthlich nach dem am 9. Jan. 1803 erfolgten Tode seines Oheims, Grafen Friedrich Wilhelm von Schwerin(Taf. XII. 2), auf welchen nach den Lehnsgesetzen das Erbamt sich hätte vererben müssen. 2) Nach einer Abschrift in den

Acten des Königl. Hausarchivs zu Berlin (Rep. IX)betr. das der Familie Grafen von Schwerin zustehende Erbküchenmeister-

Amt von Alt-Vorpommern" Blatt 8. Diesen Acten sind auch die nächstfolgenden Mittheilungen bis zum Jahre 1835 ent-

nommen. 3) Soll heissen Löwitz. 4) Nach einer Abschrift auf Bl. 11 der erwähnten Acten des Königl. Hausarchivs.