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1 (1878) Allgemeine Geschichte des Geschlechts von Schwerin
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allein noch die Nachkommen Hennings, des dritten der vorgedachten Brüder Dietrichs, in Betracht. VonHennings Söhnen war der ältere: Henning (Taf. VII. 43), der jüngere: Hans mit dem Beinamen Bone,der Stifter der Linie der Bönen (Taf. VII. 44 und IX. 1); es entsprach daher den Bestimmungen über dieLehnsfolge vollkommen, wenn im Jahre 1504 die Enkel Hennings und Söhne Ulrichs, des Stifters der LiniePutzar (Taf. VII. 58 und VIII. 1), die im Lehnbrief genannten Brüder Henning und Joachim von Schwe-rin, mit dem Erbküchenmeister-Amte selbst, der derzeitige Nachkomme Hans Bon es dagegen, d. h. ebenfallssein Enkel, der im Lehnbrief genannte Hans von Schwerin, nur mit der gesammten Hand an diesemErbamte belehnt wurde.

Von den Brüdern Henning und Joachim starb Henning um 1521 ohne Lehnserben, Joachim spätestens1521 mit Hinterlassung zweier Söhne: Hans und Ulrich von Schwerin (Taf. VIII. 4 und 5); der ältere,Hans, wie sein Vater zu Altwigshagen erbgesessen, erscheint demgemäss auch am 16. Juni 1527als deslandes Stettin erffkokemeister. Im Lehnbrief vom 10. Juli 1533 2) führt Herzog Philipp aus, dassdie (vorgenannten) Brüder Henning und Joachim von Schwerin von seinem Grossvater Herzog Bogislaw mitdem erffkokenmeisterampte ime lande tho Stettin begnadet worden seien, Henning sei ohne männliche Lehns-erben verstorben und demnach das Erbamt auf Joachims Kinder, nämlich auf Hans und Ulrich von Schwerinzu Spantekow gekommen; doch vermeine auch Hans von Schwerin zu Hagen (Taf. IX. 5) zu dem Erb-küchenmeister-Amte berechtigt zu sein, und da dieser sich mit den genannten Brüderndarum vertragen",so habe er jetztHans und Ulrich Gebrüdern zu Spantekow und Hans zu Hagen und ihren beiderseitsmännlichen Leibeslehnserben auf ihre Bitte und aus besonderer Gnade das Erbküchenmeister-Amt zu Mann-lehn geliehen und sie damit versammelt". Dass Hans von Schwerin, welcher zwar in Altwigshagen seinenWohnsitz hatte, aber zur Linie Spantekow, speciell zur Linie der Bönen gehörte, in der That zur Belehnungmit der gesammten Hand an dem Erbküchenmeister-Amt berechtigt war, ergiebt der vorgedachte Lehnbriefvon 1504, welcher ihm diese gesammte Hand bereits verlieh.

Auf Grund der Belehnung von 1533 ging denn auch, als die Descendenz jenes Joachim von Schwerind. h. die Linie Putzar 1706 mit Jürgen Christoph von Schwerin (Taf. VIII. 56) erloschen war, das Erb-küchenmeister-Amt in Vorpommern folgerichtig an die Descendenz des zur gesammten Hand mit demselbenbelehnten Hans von Schwerin aus der Linie der Bönen (Taf. IX. 5) über, und zwar wiederum den Lehns-gesetzen entsprechend an die Nachkommen Christophs (Taf. IX. 6 und Taf. X. 1), des ältesten seinerSöhne, oder mit anderen Worten: an die Linie Löwitz (Taf. X).

Nach 1533 wird der genannte Ulrich von Schwerin (der Grosshofmeister) noch wiederholentlich als Erb-küchenmeister des Landes Stettin bezeichnet 3 '; nach dessen Ableben aber findet sich bis gegen die Mitte des18. Jahrhunderts in den von uns gesammelten Urkunden über das Geschlecht von Schwerin keine ausdrück-liche Erwähnung dieses Amtes mehr; nur indirect durch die Bestätigung des Lehnbriefes vom 10. Juli1533 mittelst der Lehnbriefe vom 5. März 1569, 18. Jan. 1602, 25. April 1626, 23. Juni 1673, 1. Juli1705 und 12. Novb. 1723 4> wird der Spantekower Linie der Schwerine zugleich auch das Erbküchenmeister-Amt stets von Neuem bestätigt. Erst der Lehnbrief vom 5. Jan. 1741 5 > hebt das dem Geschlecht dererSchlo ssgesessenen von Schwerin von den liochseeligen Pommersclien Herzogen conferirte Erbküchen-meister - Amt des fürstlich Pommersclien Hofes wieder besonders hervor und bestätigt dasselbe wie auchsämmtliche Lehngüter dem Landjägermeister Hans Bogislav von Schwerin (Taf. X. 31 und Taf. XII. 1),dessen Bruder, dem General-Feldmarschall Curd Christoph von Schwerin (Taf. X. 32), und den übrigen imLehnbriefe genannten Gliedern des Geschlechts oder, wie es am Schlüsse der Urkunde heisst, obbesagtemGeschlecht von Schwerin.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass das Erbküchenmeister-Amt 1706 von dem obengenannten JürgenChristoph von Schwerin direct auf jene der witzer Linie angehörenden Brüder HansBogislav und CurdChristoph von Schwerin als die Nächstberechtigten überging und dass diese gemeinsam den Titel Erb-küchenmeister führten, wie ihnen gemeinschaftlich 1741 auch das Amt bestätigt wurde und wie vor ihnen1504 auch die Brüder Henning und Joachim von Schwerin (Taf. VIH 2 und 3) und 1533 die Brüder Hansund Ulrich von Schwerin (Taf. VIII. 4 und 5) dieses Erbamt gemeinsam zu Lehn empfingen und sicherlichden entsprechenden Titel auch gleichzeitig führten.

Hans Bogislav von Schwerin starb 1747 mit Hinterlassung von 3 Söhnen, Curd Christoph dagegenstarb 1757 ohne Lehnserben; nach seinem Tode gelangte daher das Anrecht auf das Erbküchenmeister-Amtin Vorpommern an die Descendenz des Ersteren d. h. an die Linie Schwerinsburg (Taf. XII); bei dieserverblieb es indessen für fast 100 Jahre ohne Ausübung; kein Familien-Mitglied wurde während dieser Zeit

1) U. B. II. 446. 2) U. B. II. 456. 3) Vgl. ü. B. II. 476 478, 494, 525. - 4) U. B. II. 533, 563, 591, 642,

677, 695. 5) ü. B. II. 709.

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