ihres Adels und ihrer Freiheit, sondern zur Vermehrung gereichen solle. Auch wurden diese Erbämter unterden Schutz des Kaisers gestellt, und sollten dieselben vor Niemand anders, als vor dem Landesherrn undvor dem Kaiser zu Recht zu gehen haben.
Es darf vorausgesetzt werden, dass Herzog Barnim, welcher lediglich zu dem Zwecke dem Kaiser Karlauf dessen Heimreise von Metz nach Böhmen in Nürnberg begegnet war, um von demselben neue, zumTheil nur prunkhafte Privilegien zu erwirken 1 ), alsbald nach Erlangung derselben am 4. März 1357 dieErbämter werde errichtet und vertheilt haben. Das Erbküchenmeister-Amt des Herzogthums Stettin kamhierbei an das Geschlecht von Schwerin 2 ) und zwar an die Linie Spantekow. Der erste, welchem wirurkundlich 3 ) am 18. Aug. 1378 4 ' als herzoglichem Küchenmeister (unse kokenmester, magister coquine) be-gegnen, ist Curd von Schwerin aus derSpantekower Linie (Taf. VII. 25); der Zeit nach war vermut-lich dessen Grossvater Werner von Schwerin (Taf. VII. 8) der erste Träger des Erbamts 5 '. Von Curdvon Schwerin ab, welcher selbst noch in 4 weiteren Urkunden aus den Jahren 1379, 1381, 1382, 1383 6 'herzoglicher Küchenmeister genannt wird, erscheinen urkundlich zunächst folgende Glieder des Spantekow'-schen Hauses als Träger des Amtes (und wird dasselbe durch dieses Verbleiben in der Familie hinreichendals Erb-Amt gekennzeichnet): Thidekinus d. h. Dietrich von Schwerin (Taf. VII. 28), der Bruderdes Vorigen, im Jahre 1399'), Werner von Schwerin (Taf. VII. 60), der Enkel Dietrichs, im Jahre1450 8 ' und dessen Bruder Albrecht (Taf. VII. 61) in den Jahren 1464 und 1467 9) .
Nach dem Vertrags-Entwurfe 10) , welchen die Markgrafen von Brandenburg im Jahre 1469 zu demZwecke aufstellten, dass er durch Zustimmung der Herzoge von Pommern zum wirklichen Friedensinstrumentwerde und die Grundlage für die damals geplante, aber nicht zur Ausführung gelangte Theilung Pommernszwischen den Markgrafen und den Herzogen bilde 11 ', sollten zwar die Schlösser der Schwerine, welche sieauf der Tollense hätten, bei der Tollense d. h. bei dem den Pommerschen Herzogen belassenen Landes-gebiete bleiben; dagegen die Swerin mit dem kokemeisterampte sollten den Markgrafen und dem(von ihnen in Anspruch genommenen) lande to Stettin zugehören.
In dem Lehnbrief vom 22. Febr. 1504 12 ' begegnen wir dem ersten officiellen Document, durchwelches die Zuständigkeit des Erbküchenmeister-Amts für das Geschlecht von Schwerin direct ausgesprochenwird; Herzog Bogislaw von Pommern verleiht an diesem Tage den Brüdern Henning und Joachimvon Schwerin zu Spantekow und Altwigshagen 13 >, welche der die alte Spantekow'sche Linie fortsetzendenPutzar'schen Abzweigung derselben (Taf. VIII. 2 und 3) angehörten, dat erfkockmeisterambachtnebst den ererbten Schlössern, Dörfern, Zöllen und Gütern, alse eren oldern und overoldem de vor und senamals bet up deszen hüdigen dach in Besitz gehabt haben, zu rechtem Mannlehn, mit anderen Worten:der Herzog bestätigt ihnen für sich und ihre Lehnserben das von ihren Vorfahren und auch schon vonihnen selbst ausgeübte Erbküchenmeister-Amt; zugleich verleiht er ihren Vettern Hans und Gerd vonSchwerin zu Spantekow (Taf. IX. 5 und Taf. VII. 69) sowie den Vettern zu Altwigshagen die ge-sammte Hand an Amt und Besitzungen.
Die oben zuletzt erwähnten Träger des Amts, die Brüder Werner und Albrecht von Schwerin, waren,wahrscheinlich noch im 15. Jahrhundert, ohne Hinterlassung von Lehnserben gestorben; es hatten ihnen daherdie nächstenLehnsvettern zu folgen. Diese zu ermitteln, mussauf den Gross vater der Brüder zurück-gegangen werden, auf den Erbküchenmeister Dietrich von Schwerin (Taf. VII. 28). Von dessen 3 BrüdernCurd, Henning und Stephan (No. 25 — 27) bleibt der letzte, welcher Propst gewesen, ausser Erwägung;der älteste, Curd, hatte ebenfalls das Erbküchenmeister-Amt inne gehabt (siehe oben), und kann ange-nommen werden, wenn auch Zeugnisse darüber nicht vorliegen, dass auch seine Descendenz das Amt werdebekleidet haben; diese erlosch indess mit Claus von Schwerin (Taf. VII. 68) im Jahre 1488. Zur Zeitdes in Rede stehenden Lehnbriefes (1504) kamen daher für die Vererbung des Erbküchenmeister-Amts
1) Vgl. Bartliold, Geschichte von Rügen und Pommern Th. III S. 416. — 2) In dem Gesammtlehnbriefe, welchen Kur-
fürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg am 3. Aug. 1672 (U. B. II. 638) dem Oberprfisidenten Otto von Schwerin (Taf. XVIII. 1)
ertheilte, heisst es in Betreff der Erwerbung des Erbküchenmeister-Amts in Pommern irrthümlich, dass es des Oberpräsidenten Vor-
fahren vor etlichen hundert Jahren von dem Römischen Kaiser erhalten. — 3) U. B. II. 197. — 4) Also nicht erst seit 1382,
wie Lisch, Urkunden-Sammlung zur Gesch. des Geschl. von Maitzahn Bd. II. S. 149 bemerkt, auch nicht erst 1467, wie das
Handbuch über den Königl. Preussischen Hof und Staat für das Jahr 1795 S. 34 Anm. 2 angiebt. — 5) Die Aemter der schon
früher, seit dem letzten Drittel des 12. Jahrh., am Hofe der Pommerschen Herzoge erscheinenden Marschälle, Schenken, Truch-
sesse und Kämmerer waren weder erblich, noch standen sie mit dem Reiche in irgend welcher Verbindung. Vgl. Barthold
a. a. 0. S. 418. — 6) ü. B. II. 198, 200, 203, 206. — 7) U. B. II. 233. — 8) ü. B. II. 320 und 321. — 9) ü. B. II. 339
und 346. — 10) U. B. II. 351. — 11) Vgl. S. 88 und 89. — 12) U. B. II. 420. — 13) Joachim von Schwerin hatte von seinen
Vettern zu Altwigshagen Besitz daselbst käuflich erworben und muss damals dort auch seinen Wohnsitz gehabt haben. Im
weiter unten gedachten Lehnbriefe von 1533, in welchem der Brüder Erwähnung geschieht, werden sie beide als zu Spante-
kow wohnhaft bezeichnet, ein Beweis, dass Joachim nicht etwa zur Altwigshagen'schen Linie zu zählen ist.
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