nach tiefere Stufe als der Ritter einnahm; doch trifft diese Auffassung im Einzelnen nicht überall zu; inder Familie von Schwerin haben in erheblicher Anzahl Knappen sowohl Lehne erworben als auchAemter und Stellungen eingenommen, welche die Ritter selbst als besondere Auszeichnung anzusehen hattenund vorzugsweise bekleideten. So war Oldag von Schwerin (Taf. Y. 1) im Jahre 1256, als er bereits zumYogt von Usedom ernannt war, noch Knappe 1 ', ebenso Werner von Schwerin (Taf. V. 20) 1374, als erbereits die Yogtei von Cummerow inne hatte 2 '. Curd von Schwerin (Taf. VII. 25) war als Knappe 1378herzoglich Pommerscher Küchenmeister 3 'und Gerhard von Schwerin (Taf. III. 7) als Knappe 1411 Rath desHerzogs Wartislaw von Pommern. Eine Erklärung hierfür dürfen wir in der Annahme linden, dass von denim Ritterdienst Erzogenen und zum Ritterstande Befähigten doch nicht Jeder den Rittergrad nachsuchteund in Folge dessen dem Namen nach zeitlebens Knappe blieb.
Ebenso ging nach der anderen Seite hin die Ritterqualität des Vasallen dadurch nicht verloren, dasser in einer Stadt seinen Wohnsitz nahm. Letzteres war von jeher keine seltene Erscheinung; wenn der Vasallseinen Lehnbesitz veräussert oder wenn er im höheren Alter oder aus einem anderen Grunde zu Gunstenseiner Söhne auf denselben verzichtet hatte, auch wenn eine Stadt inmitten seiner ländlichen Besitzungen belegenwar, von welcher aus ihm deren Verwaltung bequemer erschien, als von einem der Güter selbst, dann zoger sich wohl in solche Stadt zurück, ward Bürger derselben durch Erwerbung eines Grundstücks oderstädtischen Ackers und hatte als solcher die städtischen Pflichten und Rechte gleich jedem anderen Bürger,so dass er auch in den Rath der Stadt berufen und Bürgermeister werden konnte. Dem Gesagten ent-spricht es daher, wenn Otto von Schwerin aus der Meklenburger Linie (Taf. I. 29) in den Jahren 1434 und1446 Knappe heisst und zugleich Bürger und Rathmann zu Parchim war 4 ', und ebenso, wenn Joachim vonSchwerin (Taf. III. 17) 1526 das Bürgermeisteramt zu Usedom bekleidete und 1534 in dem Lehn- und Ge-sammthandbriefe für die Stolper und Grellenberger Linie des Geschlechts namentlich mit aufgeführt wird 5 '.
Bis zum Ausgange des Mittelalters, um welche Zeit der Lehndienst aufhörte, das Kriegswesen eineandere Gestalt annahm und demzufolge auch dem Ritterdienste in seinem bisherigen Wesen sein eigentlicherBoden entzogen wurde, sind wir in den Nachrichten über das Geschlecht von Schwerin (selbstverständlichabgesehen von der Familie von Schwerin im Lüneburgischen) 43 Rittern und 62 Knappen dieses Namensbegegnet, sei es, dass dieselben ausdrücklich als solche bezeichnet werden, sei es, dass aus der Stellungihres Namens in der Zeugenreihe der Urkunden oder aus anderweitigen Merkmalen die eine oder andereder gedachten Eigenschaften mit Sicherheit gefolgert werden konnte. Bei der Zählung der Knappen sinddiejenigen nicht mitgerechnet, welche später Ritter geworden sind.
Von den 43 Rittern gehören 6 der Meklenburgischen Linie an 6 ', 37 den Pommerschen Linien,
und zwai 5 d er Usedom'schen Linie 7 ',
3 der Stolpe'schen Linie 8 ',
11 der älteren Linie Altwigshagen 9 ',
17 der Spantekower Linie 10 ',
1 der Linie der Bönen 11 '.
Der erste Ritter des Geschlechts von Schwerin, welcher als solcher genannt wird, ist in Meyen-burg Daniel 1240 (Taf. I. 4), in Pommern Gerhard 1251 (Taf. II. 2); der letzte Ritter in MeklenburgGerhard um 1327 (Taf. I. 13), in Pommern Arnd 1493 (Taf. VII. 59).
Von den Knappen zählen 13 zur Meklenburgischen Linie 12 ', 49 zu den Pommerschen Linien,
nämlich 9 zur Usedom'schen Linie 13 ',
6 zur Stolpe'schen Linie 14 ',
1 zur Grellenberg'schen Linie 15 ',
14 zur älteren Linie Altwigshagen 16 ',
18 zur Spantekower Linie 17 ',
1 zur Linie Putzar 18 '.
Der erste Knappe in Meklenburg war Heinrich von Schwerin 1274 (Taf. I. 6), in Pommern Oldag1315 (Taf. V. 4); die letzten Knappen in Meklenburg die Brüder Joachim und Otto 1477 (Taf. I. 31, 32),der letzte Knappe in Pommern Henning von Schwerin (Taf. VIII. 2) 1490.
1) ü. B. II. 5. — 2) U. B. II. 185. — 3) U. B. II. 197. — 4) Vgl. Th. II S. 14. — 5) Vgl. Th. II S. 36 und ü. B.II. 457. - 6) Taf. I. 4, 5, 7—9, 13. — 7) Taf. II. 2, 5, 6, 7, 16. — 8) Taf. III. 1, 11, 17. — 9) Taf. V. 1—3, 5—7, 13,
18, 19, 29, 33. — 10) Taf. VII. 1—6, 10, 13, 17, 19, 21, 23—26, 28, 59. — 11) Taf. IX. 1. — 12) Taf. I. 6, 10, 11, 14,
19, 23, 25, 27—29, 31, 32. — 13) Taf. II. 8 — 11, 15, 17, 20, 21, 23. — 14) Taf. III. 2, 3, 5, 7, 12, 13. — 15) Taf. IV. 1. —16) Taf. V. 4, 11, 12, 14, 20—23, 38 -40, 42, 43, 56. — 17) Taf. VII. 9, 12, 14, 20, 22, 30-32, 36-38, 40—42, 45 -48. -18) Taf. VIII. 2.
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