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1 (1878) Allgemeine Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
Seite
92
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Die Lehnbriefe, in welchen der eventuelle Uebergang des Lehns an die Brüder und Vettern des zu-erst Belehnten nicht ausdrücklich zugesichert wird, berechtigen nicht ohne Weiteres zu dieser Erbfolge.Häufig jedoch wahrt sich der Lehnsherr noch mit besonderer Clausel den Heimfall des Lehns für den Fall,dass die directe lehnsfähige Descendenz des zuerst Beliehenen dermaleinst erlösche. So sollte nach der Urkundevom ll.Octb. 1650 1) das dem eben genannten Otto von Schwerin verliehene gräflich Schwarzenberg'scheHaus in der Brüderstrasse zu Cöln a/s p . 2 > nur diesem und seinen männlichen Erben gehören, dagegen nachAbgang jetztgedachter männlicher Leibeserben also fort uns (d. i. dem Kurfürsten) und utisern Erben undNachkommen hinwiederum anheimfallen. Ebenso heisst es in der Urkunde vom 15. März 1666 3> , durchwelche Otto von Schwerin mitZachan und den zugehörigen Dörfern beliehen wird: Sollte auch unser Ober-präsident Otto Freiherr von Schwerin nebst seinen Leibeslehnserben ohne lehnsfähige Leibeslehnserben ver-fallen, soll diese Belehnung ad agnatos nicht extendiret, besondern nur alleine auf seine Descendentenverstanden und gemeinet sein und dieses Zaclian unseren Domainen alsdann wieder incorporiret werden.

Nach dem Gesammt-Lehnbriefe vom 3. Aug. 1672 4 'über die Herrschaft Alt-Landsberg erfolgte dieBeschränkung der Vererbung auf die unmittelbare männliche Descendenz des Oberpräsidenten Otto vonSchwerin sogar auf dessen freiwilliges Erbieten gegen das vom Kurfürsten zu leistende und in demLehnbriefe geleistete Versprechen, einmal, dass die Herrschaft Alt-Landsberg nach ihrem etwaigen Heimfallan Niemand anders wieder alieniret, sondern zum stetswährenden Gedächtniss seiner (d. i. Ottos von Schwerin)hierunter uns bezeigten unterthänigsten Devotion unsern kurfürstlichen Domainen unveränderlich einverleibt,und ferner, dass Otto von Schwerin bei allem, was dieser Lehnbrief enthalte, kurfürstlich geschützt werde.

Die oben unter d und e erwähnten 13 Urkunden über die Belehnung zur gesammten Hand schliessentheils nur den Bruder bezw. die Brüder des zuerst Belehnten ein, theils auch dessen Vettern innerhalb der-selben von Schwerin'schen Linie, theils auch die Vettern und deren Descendenz aus einer anderen Linie des-selben Geschlechts. In der Kegel kennen die Lehnbriefe keine Linien, sondern bezeichnen die zu denselbengehörenden, an der Belehnung Theil habenden Glieder der Familie mit ihrem besonderen Namen und nachihrem speciellen Wohnsitze oder auch als Söhne ihres verstorbenen Vaters. Dies gilt durchgängig vonden Mitgliedern der Linie Usedom (Taf. II) und den von ihr abgezweigten Linien Stolpe und Grellenberg(Taf. III und IV) und fast durchgängig auch von den Linien Altwigshagen 5 ' und Spantekow und ihrenUnterlinien: denn nur in einer einzigen hierher gehörenden Urkunde, dem von Kurfürst Friedrich Wilhelmvon Brandenburg unter dem 2. Januar 1678 dem Generalwachtmeister Bogislav von Schwerin (Taf. XVII. 8)ertheilten Lehnbriefe 6 ' über die von ihm in Vorpommern erworbenen von Heydebreck'schen und von Borcke'-schen Lehngüter werden die Linien Altwigshagen und Spantekow schlechtweg als solche bezeichnet;mittelst dieser Urkunde versammelt der Kurfürst an die genannten Güter auf das Gesuch Bogislavs vonSchwerin dessen zwei Brüder und Vettern, so von der Altwigshagischen und Spantekoiv'sehen Linie ent-sprossen.

Ueberhaupt standen von den 4 Hauptlinien des Geschlechts, der Meklenburgiseilen, Usedom'schen, Alt-wigshagen'schen und Spantekow'schen, nur die beiden letzten in einem Lehnsverbande, nur zwischen denLinien Altwigshagen und Spantekow hat das Verhältniss der gesammten Hand bestanden und ist durch dieLehnbriefe wiederholt bestätigt worden; doch galt dieses Verhältniss, wie bereits nachgewiesen ist, nicht vonden sämmtlichen beiderseitigen Lehngütern, sondern eben nur insoweit, als dieses Recht durch besondersausgesprochene Belehnungen den beiden Linien in jedem einzelnen Falle verbrieft wurde. Daher wird auchz. B. in der Urkunde vom 4. Juli 1576 (U. B. II. 546) über die Belehnung der Söhne des GrosshofmeistersUlrich von Schwerin (Taf. VIII. 5) mit den väterlichen Lehngütern von den fürstlichen ßäthen ausdrücklichgemeldet: Obgleich die bei der Belehnung anwesenden Schwerine von der Altwigshagen'schen Linie mit anden Hut gegriffen, so sollte doch solche Angreifung nicht auf die neuen Leime, so Ulrich von Schwerin seel.verdient und erkauft, sondern allein auf die alten Lehne, soviel sie der mit Siegel und Briefen be-weisen könnten, verstanden werden.

Dass die Meklenburgische Linie ohne Lehnsverband mit den Pommerschen Linien geblieben, darf nichtauffallen; die frühe Abzweigung der letzteren (um die Mitte des 13. Jahrhunderts) 7 'und besonders der Um-stand, dass der beiderseitige Lehnbesitz von verschiedenen Landesherren erworben wurde, wird zur Erklä-rung ausreichen. Dagegen kann es befremdlicher erscheinen, dass auch zwischen der Usedom'schen und denbeiden anderen Pommerschen Linien das Lehn-Verhältniss der gesammten Hand nicht bestanden hat, obwohl

1) U. B. II. 624. 2) Heute Brüderstrasse No. 2. 3) U. B. II. 633. 4) U. B. II. 638. 5) Selbstverständlichist bei dieser und den nächstfolgenden Erwähnungen der Altwigshagen'schen Linie nur von der älteren Altwigshagen'schenLinie (Taf. V und VI) die Rede, die jüngere (Taf. XVII) ist ja eine Unterlinie der Spantekow'schen Hauptlinie. Vgl. Ab-schnitt 2. 6) U. B. II. 648. 7) Vgl. Abschnitt 2.