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1 (1878) Allgemeine Geschichte des Geschlechts von Schwerin
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Kratz:Die pommerschen Sclilossgesessenen"') eine ausführliche Besprechung; für unseren Gegenstand ge-nügen folgende Bemerkungen:

Von Hause aus knüpfte sich die Schlossgesessenheit an den Besitz eines Burglehns, d. h. einer landes-herrlichen Burg, welche der Landesherr, nachdem die Burgen überhaupt durch die Befestigung der Städtean Bedeutung mehr und mehr verloren hatten, einzelnen Geschlechtern oder Mannen und zwar in der Regelals erbliches Lehn und zugleich als Wohnsitz übergab. Damit dieser Belehnung mancherlei Vorrechte er-worben wurden, wie die Vogtei über den Burgbezirk und der Anspruch auf Pachte, Leistungen und DiensteSeitens der Untersassen, so bildeten sich von selbst bevorzugte Geschlechter, der sogenannte Herrenstandaus. Bald indessen wurden auch nur rittermässige Personen mit Landesburgen belehnt; ebenso erfolgten vonnun ab die Uebertragungen der Burgen nicht mehr durchweg als erbliche, sondern es wurden letztere häufignur für gewisse Jahre auf Schlossglauben oder zu treuer Hand ausgeliehen, für diese Zeit aber mit den-selben Rechten, wie bei der erblichen Belehnung. Der Belehnte war dann für die Zeit seiner Amtsverwaltungder Vogt oder Hauptmann des Schlosses. In solcher Weise wurde Claus von Schwerin, der Stifter derLinie Grellenberg (Taf. IV. 1), zweimal Vogt zu Wolgast und demzufolge dort schlossgesessen, daserste Mal im Jahre 1488 2) mit dem Vorbehalt halbjährlicher Kündigung für den Herzog von Pommern, daszweite Mal vermuthlich 1502 3 > mit dem gleichen Vorbehalt für beide Theile 4 '.

Eine weitere Veränderung in dem Wesen der Schlossgesessenheit trat dadurch ein, dass dieselbe nichtmehr auf Landesburgen beschränkt blieb, sondern es wurde auch manchem Vasallen von dem Landesherrngestattet, selbst eine Burg zu erbauen gegen Uebernahme gleicher Verpflichtungen, wie sie den Be-sitzern der Landesburgen auferlegt wurden, d. h. er musste die neue Burg ebenfalls von dem Landesherrnzu Lehn nehmen, durfte sie dem Feinde desselben nicht öffnen, dagegen war sie dem Landesherrn stets offenzu halten. In diesem Verhältniss der Schlossgesessenheit standen die Schwerine der Altwigshagener undSpantekower Linie mit ihren alten Schlössern und Burgen, und lag es auch nicht in der Absicht, mit derenBezeichnung als burggesessen oder schlossgesessen sie als eine bevorrechtete Klasse der Bitterschaft hinzu-stellen, sollte vielmehr diese Bezeichnung nur der Wirklichkeit entsprechend darauf hinweisen, dass dieselbenthatsäclilich in einem Schlosse ihren Wohnsitz hätten, so erlangten nichtsdestoweniger die in dieser Weiseschlossgesessenen Schwerine und übrigen besclilossten Kittergeschlechter durch die gedachten Beziehungenzu ihrem Landesherrn und die immerhin durch den befestigten Wohnsitz gesteigerte äussere Macht ein ge-wisses Uebergewicht in der Entscheidung über Landesangelegenheiten sowie an dem fürstlichen Hofe selbstgegen die unbeschlossten Geschlechter.

Die Bezeichnung der Schlossgesessenen als einer wirklich bevorrechteten Klasse der Bitterschaft in Pom-mern wird erst im 16. Jahrhundert bemerkbar und zwar zuerst, wie es scheint, in einer landesherrlichenVerordnung 5 ' von 1539 über die Huldigungsreise der Herzoge Barnim X. und Philipp L, in welcher Adel undSchlossgesessene überall unterschieden, diese auch durch besondere verschlossene Schreiben citirt werden,während an den in den Aemtern und Landvogteien gesessenen Adel nur eine offene und gemeinschaftlicheCitation ergeht. An weiteren Vorrechten hatten die Schlossgesessenen der Wolgaster Regierung oder inVorpommern vor dem übrigen Adel nur %jn unmittelbaren Gerichtsstand vor dem Hofgericht voraus, währendden schlossgesessenen Geschlechtern der Stettiner Regierung oder in Hinterpommern auch noch das Rechtder Vorausbelehnung und der Absonderung von den Aemtern und Constituirung zu eigenen Districten zu-erkannt war.

Etwa bis in den Anfang des 17. Jahrhunderts mochte die Schlossgerechtigkeit an dem factischenBesi tz eines Schlosses gehaftet haben, als allmählich ihr bis dahin dinglicher Charakter in einen per-sönlichen überging; jeder Unterschied zwischen den Schlossgesessenen und dem übrigen Adel ging ver-loren, und wie der Adelstand als solcher, so wurde gewissermassen auch die Schlossgesessenheit nur einerblicher Rang. Bereits in der Mitte des 17. Jahrhunderts waren sämmtliche Mitglieder eines schloss-gesessenen Geschlechts, sobald sie die gesammte Hand nachweisen konnten, im Besitze der Schlossgerechtig-keit, es genügte eben dazu der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer alt-anerkannten schlossgesessenen Fa-milie 6 ', und wird hierdurch vollkommen erklärlich, dass in den vorerwähnten Lehnbriefen von 1705 und1741 sämmtliche Glieder der Schwerine aus den Pommerschen Linien Altwigshagen und Spantekow,welche ja in dem Lehnsverbande der gesammten Hand standen, in die gemeinsame BezeichnungGe-schlecht der Schlossgesessenen von Schwerin" zusammengefasst werden. Ebenso ist hierdurch erklärt,weshalb Felix Bogislav von Schwerin (Taf. XVII. 19), obwohl er in Hinterpommern nur das Gut Wis-buhr besass, doch zu den Schlossgesessenen in Hinterpommern gezählt wurde; er besass eben persönlich die

1) Berlin 1865, 8». 2) U. B. II. 387. 3) U. B. II. 417. 4) Vgl. auch Th. II S. 58 und 59. 5) Vgl. Kratza. a. 0. S. 17 ff. 6) Ebend. S. 39.

-aMaora

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