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1 (1878) Allgemeine Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
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c) aus Kunowski's Sammlung der wesentlichsten Urkunden und Actenstücke über die Reluition vonSpantekow, Beil. No. 2 S. 36. Derselbe erwähnt dort

51) einen Lehnbrief vom 6. Juni 1633,dessen Concept noch in den Acten zu finden sei 1 '.

Endlich ist hierher zu rechnen

52) die Cabinetsordre vom 31. Decb. 1853 (Nachtrag zum U. B. No. 36),

durch welche König Friedrich Wilhelm von Preussen den Grafen Victor von Schwerin auf Schwerinsburg(Taf. XII. 31) zum Lehnträger des Erbküchenmeister-Amts in Alt-Yorpommern bestellt und zugleich überdie weitere Vererbung dieses Lehnträger-Amts Bestimmung trifft.

Nach Jahrhunderten gesondert kommen daher von den bekannt gewordenen Lehnsurkunden

2

Lehnbriefe auf das

13. Jahrhundert

5

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15.

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22

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18.

1

Lehnbrief

19.

Aus dem 14. Jahrhundert ist kein Lehnbrief erhalten.

Die beiden ältesten Lehnbriefe aus dem Jahre 1291 sind der Meklenburgischen Linie verliehen worden,alle anderen den Pommerschen Linien und den aus diesen abgezweigten Geschlechts-Häusern; 6 derselben(No. 36, 14 und 18) betreffen ausschliesslich die Linie Usedom mit ihren Unterlinien Stolpe und Grellen-berg; der früheste ist von 1483, der späteste von 1602; die übrigen 44 beziehen sich auf die Linien Altwigs-hagen und Spantekow, theils auf die eine oder andere für sich, theils auf beide gemeinschaftlich; der ältesteist von 1480, der jüngste von 1741 bezw. von 1853.

Je nach der Lage der Lehngüter und dem Wechsel der zuständigen Landesherren sind auch die Lehns-herren, durch welche jene Lehnbriefe verliehen worden, verschiedene gewesen. Aussteller der beiden Lehn-briefe für die Meklenlenburgische Linie (siehe oben No. 1 und 2) war Graf Bernhard von Dannenberg, Aus-steller sämmtlicher Lehnbriefe für die Pommerschen Linien bis zum Jahre 1633, der Zahl nach 21 (sieheoben No. 319, 41, 42, 46, 51), waren die Herzoge von Pommern. Diesen folgte bis 1720 Schweden imBesitze Vorpommerns, und sind demgemäss auch die beiden Lehnbriefe von 1673 und 1705 (siehe oben No. 26und 35), welche auf die Schwerin'sehen Lehngüter in Vorpommern sich beziehen, von der Schwedischen Re-gierung ausgegangen. Die übrigen 27 Lehnbriefe (siehe oben No. 2025, 2734, 3640, 4345, 47bis 50 und 52), mit dem Jahre 1652 beginnend, rühren von den Kurfürsten von Brandenburg und nig envon Preussen her. 3 derselben von 1676, 1723 und 1741 (No. 27, 39 und 40) haben noch die altenVorpommerschen Lehne des Geschlechts von Schwerin zum Gegenstand, die anderen betreffen dessen weiterePommersche, Märkische und Preussische Besitzungen.

Dem Inhalte nach bestehen die vorerwähnten 52 Lehnsurkunden

a) aus 20 Lehnbriefen, durch welche dem Geschlecht von Schwerin neue Lehngüter verliehen werden 2 ',

b) aus 13 Lehnbriefen, mittelst deren der Besitz früher verliehener Lehngüter lediglich bestätigtwird 3 ),

c) aus 3 Lehnbriefen, welche gleichzeitig neuen Besitz verleihen und früheren bestätigen 4 ',

d) aus 2 Lehnbriefen ausschliesslich über Verleihung der gesammten Hand 5 ',

e) aus 11 Lehnbriefen, welche theils neue Güter verleihen, theils frühere bestätigen, und jedesmalgleichzeitig mit der gesammten Hand belehnen 6 ',

f) aus 3 Lehnbriefen, durch welche dem Geschlecht an zur Zeit noch in fremdem Besitz befindlichenLehngütern des eventuelle Angefälle verliehen wird 7 '.

Zu den unter a aufgeführten Lehnbriefen zählen zwei (No. 22 und 24), durch welche der Oberpräsi-dent Otto von Schwerin (Taf. XVIH. 1) 1664 mit den im Kreise Preussisch-Eylau belegenen Gütern Sa-raunen, Gross-Steegen und Hoppendorf und 1668 mit der ebendaselbst belegenen Wildenhoff sehen Begüte-rung nach Inhalt des dem Herzogthum Preussen 1540 gegebenen Privilegiums zu Magdeburgischen Rechtenund zu beeden Kindern d. h. für seine Lehnserben beiderlei Geschlechts beliehen wird.

1) Nach den neuesten Ermittelungen über den Verbleib dieses Concepts ist dasselbe, wie es scheint, bei der Königl. Re-gierung zu Stettin mit den dortigen Acten über den Spantekower Rechtsstreit der Cassation verfallen. 2) No. 13, 6, 8, 12,13, 2024, 32, 34, 37, 4751. 3) No. 9, 10, 14, 15, 17, 18, 26, 33, 35, 40, 42, 45, 52. 4) No. 19, 25, 39. 5) No. 4und 46. 6) No. 5, 7, 27 -31, 36, 38, 43, 44. 7) No. 11, 16, 41.

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